Landesblindenhilfe / Blindenhilfe
Geschäftsteil 4 Kreissozialamt
Anspruchsberechtigung
Landesblindenhilfe
Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld.
Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten nicht ausreichend, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bestehen. Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem SGB XII sind die Stadt- und Landkreise.
Höhe des Blindengeldes
Das Blindengeld beträgt für Erwachsene 409,03 Euro und für Kinder 204,52 Euro monatlich.
Kürzung des Blindengeldes
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld.
Hinweis zur Antragstellung
Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.
Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme wohnhaft waren.
Mitzubringende Unterlagen:
- Letzte Rentenanpassungsmitteilung (bei Erwerbsunfähigkeitsrente auch den Erstbescheid)
- Einkommensnachweise
- Personalausweis
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung
- Versicherungsnachweise
- ärztliche Atteste
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Lebensversicherungen, etc.)
- Nachweis über Pflegeversicherungsleistungen
- aktueller Wohngeldbescheid
- Nachweis Kindergeld
- augenfachärztliche Bescheinigung
- Goldmann-Perimetrie mit der Objektmarke III/4c (manuell-kinetisch)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen Bl
Weitere Informationen
- Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V.
- Nikolauspflege (Stiftung für Blinde und sehbehinderte Menschen)
- Pro Retina Deutschland e.V.
- Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf
Amt, Ansprechpartner
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt wenden.
Ansprechpartner/innen im Kreissozialamt
(Geschäftsteil 4)

