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Wappen Landkreis Göppingen

Rechtsverordnung des Landratsamts Göppingen

über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Baurechtsbehörde (Baugebührenverordnung)

Übersicht:

  • Baugebührenverordnung
  • Gebührenverzeichnis
  • Baugebührenverordnung zum Download

Baugebührenverordnung

Auf Grund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

  1. Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamts Göppingen als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
  2. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren bis 10.000 € erhoben werden.
  3. Im Übrigen gelten die Regelungen des Landesgebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

  1. Wird ein Antrag auf eine öffentliche Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 
  2. Für die Erteilung von Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften und sonstigen allgemeinen Anordnungen werden Gebühren in Höhe von 5 € bis 2.600 € erhoben.
  3. Für die Herstellung des Benehmens oder des Einvernehmens gegenüber einer anderen Behörde werden Gebühren in Höhe von 5 € bis 2.600 € erhoben.
  4. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur vollen Gebühr, mindestens 3 € erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.
  5. Für sonstige allgemeine öffentliche Leistungen werden Gebühren wie folgt erhoben: - Fotokopien: 0,50 € je Seite (formatunabhängig) - Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln, Abschriften, Fotokopien und dergleichen: 3 € bis 130 €
    - Aktenversand: 20 €
    - Auskünfte aus Akten außerhalb laufender Verwaltungsverfahren: 20 €
  6. Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, sofern in der Anlage nichts Besonderes bestimmt ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt zum 01.03.2011 in Kraft. Die Verordnung des Landratsamts Göppingen über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Baurechtsbehörde vom 19.12.2008, in Kraft getreten am 01.01.2009, tritt mit Wirkung zum 28.02.2011 außer Kraft.

Göppingen, den 15.02.2011


Edgar Wolff
Landrat

 

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Gebührenverzeichnis  

Anlage zur Verordnung des Landratsamts Göppingen über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Baurechtsbehörde

 

Tabelle Gebührenverzeichnis

Prod.-Nr.

Produkt 

Gebühr

Nr.

 

Berechnung der Gebühren
Soweit die Gebühren nach dem Bauwert (Baukosten) berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Kostengruppe 300 und 400, Ausgabe Juni 1993 - auszugehen, die am Ort der Bauausführung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen. Der Bauwert ist auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zum Bauwert gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

52.10.01

Bauvorbescheid 

60 € bis 3.000 €

1

52.10.02

Baugenehmigungsverfahren

 

 

 

  • Baugenehmigung mit Baukosten

6 v. T. (von Tausend) der Baukosten, mind. 100 €

2

 

  • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO mit Baukosten
5 v. T. (vom Tausend) der Baukosten, mind. 80 €

3

 

  • Baugenehmigung ohne Baukosten

100 € bis 3.000 €

4

 

  • Genehmigung von Werbeanlagen

100 € bis 1.500 €

5

 

  • Teilbaugenehmigung

2 v. T. der Teilbaukosten, mind. 80 €

6

 

  • Teilbaufreigabe

50 €

7

 

  • Genehmigung von Kies-, Sand- und ähnlichen Gruben sowie Steinbrüchen für je angefangenem ha Abbaufläche

je angefangenem ha
Abbaufläche 100 - 500 €

8

52.10.17

Zustimmungsbescheid (§ 70 LBO)

100 € bis 3.000 €

9

52.10.03

Kenntnisgabeverfahren - Untersagung des Baubeginns

60 € bis 300 €

10

 

Allgemeine Gebührentatbestände für Bauvoranfrage (52.10.01), Baugenehmigung (52.10.02), Zustimmungsbescheid (52.10.17), Kenntnisgabeverfahren (52.10.03) sowie verfahrensfreie Vorhaben (52.10.06)

  

 

Befreiung/Ausnahme/Abweichung/Zulassung

60 € bis 3.750 €

11

 

Verlängerung eines Bescheids

1/4 der urspr. Gebühr, mind. 60 €

12

 

Rücknahme eines Antrags

1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mind. 30 €

13

 

Ablehnung eines Antrags

1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mind. 60 €; bei Ablehnung ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde ergeht die Entscheidung gebührenfrei.

14

 

Baulast

80 € bis 150 €

15

52.10.05

Abgeschlossenheitsbescheinigung

je bescheinigte Einheit 75 €, zwei Fertigungen der Aufteilungspläne sind in der Gebühr enthalten, jede weitere Fertigung 25 €

16

 

52.10.08

Baukontrolle/Bauabnah-
me/Gebrauchsabnahme

 

 

  • Bauüberwachung (§ 66 LBO) und bis zu zwei Abnahmen (§ 67 LBO)

1 v. T. der Baukosten, mind. 75 €

17

 

  • für jede weitere Abnahme

je angefangene 1/2 Stunde 25 €

18

 

  • für jeden erfolglosen Abnahmetermin

je angefangene 1/2 Stunde 25 €

19

 

  • für jede sonstige erforderliche Baukontrolle

je angefangene 1/2 Stunde 25 €

20

 

  • Gebrauchsabnahme od. Nachabnahme fliegender Bauten

je angefangene 1/2 Stunde 25 €

21

52.10.09

Brandverhütungsschau oder Nachschau

je angefangene 1/2 Stunde 25 €

22

52.10.10

bauordnungsrechtliche Anordnungen

60 € bis 1.000 €

23

52.10.11

Schornsteinfegerwesen

 

 

  • Bestellung als Bsfm nach § 5 SchfG und §§ 9, 10 SchfHwG

500 €

24

 

  • Bestellung als Bsfm nach § 5 SchfG im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk gem. § 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (ohne Kehrbezirksprüfung)

250 €

25

 

  • Kehrbezirksprüfung

je angefangene Stunde 65 €

26

 

  • Bestellung eines Stellvertreters nach §§ 20 oder § 28 Satz 3 SchfG, § 11 SchfHwG

60 €

27

 

  • Widerruf der Bestellung

200 €

28

 

  • Beitreibung von rückständigen Schornsteinfegergebühren

50 €

29

 

  • Anordnung der Zwangskehrung/
    -überprüfung; Zweitbescheid
    Durchführung der Zwangskehrung

150 €

je angefangene Stunde 65 €

30

 

  • Verweis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SchfG

100 € bis 150 €

31

 

§ 21 Abs.3 SchfHwG

 

 

 

  • Festsetzung Warnungsgeld nach § 27 Abs.1 Nr. 2 SchfG, § 21 Abs.3 SchfHwG

100 € bis 150 €

32

 

  • Anordnung aufgrund § 24 BImSchG und § 25 BImSchG

150 €

33

 

  • Ausnahmegenehmigung gem. § 22 der 1. BImSchV

100 € bis 750 €

34

 

Widerspruchsbescheid

je angefangene Stunde 65 €

35

52.10.13

Beratung außerhalb von Baugenehmigungsverfahren und Bauvoranfragen

erste 1/2 Stunde gebührenfrei, je angefangene weitere 1/2 Stunde 30 €

36

52.10.14

Sanierungsgenehmigung

100 €

37

52.10.15

Ausnahmen und Befreiungen nach Straßenrecht

60 € bis 1.000 €

38

52.10.16

  • Bereitstellen von Baustatikunterlagen

30 €

39

52.30.01

Denkmalschutz, Denkmalpflege,

 

 

 

  • Genehmigungsverfahren/ Zustimmungsverfahren

50 € bis 1.000 €

40

 

Denkmalförderung

 

 

 

  • Erteilung von Bescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b EStG

bescheinigte Aufwendungen

bis 2.500 €: Gebühr: 50 €   
bis 25.000 €: Gebühr: 75 € 
bis 50.000 €: Gebühr: 100 €
bis 250.000 €: Gebühr: 200 € 
bis 500.000 €: Gebühr: 300 €
je weitere angefangene 500.000 €: 300 €

41

 

  • Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung/Zustimmung/Bescheinigung

50 € bis 500 €

42

 

  • Anordnungen

100 € bis 1.000 €

43

 

  • Feststellender Verwaltungsakt (Kulturdenkmaleigenschaft)

50 € bis 500 €

44


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Baugebührenverordnung zum Download

Baugebührenverordnung vom 01.03.2011 (PDF) (19.6 KB)

Gebührenverzeichnis vom 01.03.2011 (PDF) (18.5 KB)

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