Öffentliche Bekanntmachungen
- Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466) - Vorläufige Anordnung, Beschluss vom 05.10.2009
- Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466) - Spatenstich mit Staatssekretärin Gurr-Hirsch, MLR
- Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466) - Vorläufige Anordnung, Beschluss vom 13.03.2009
- Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466) - Vorläufige Anordnung, Beschluss vom 10.02.2009
- Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466) - Vorläufige Anordnung, Beschluss vom 03.02.2009
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466), Landkreis Göppingen
Beschluss vom 05.10.2009
1. Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
Zur Bereitstellung von Flächen für die Trasse der B10 und die vorübergehende Inanspruchnahme von Randflächen für Bauzwecke vom Feldweg Nr. 1760, Gemarkung Süßen, beim Schlater Tobel (bei Station km 4+860) bis zur Station km 7+060 östlich der Anschlussstelle der B 466 bei Flurstück Nr. 1018 im Gewann Gansgabe, Gemarkung Gingen, soweit diese nicht bereits durch vorangegangene Vorläufige Anordnungen entzogen wurden und zur Bereitstellung von Flächen für die Trasse der B 466 und den Neubau des Barbarabaches zwischen der alten B 10 (Stat. km 1+080) und der Fils östlich von Süßen wird vom Landratsamt Göppingen, Untere Flurbereinigungsbehörde, auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.09.2009 und 22.09.2009 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum 16. November 2009 Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 05.10.2009 in blauer und grüner Farbe bezeichnet sind. Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit vorübergehend benötigt. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
Besitzregelungskarte (2.226 MB)
1.2 Die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird ab 16. November 2009 für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.
1.3 Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat das Regierungspräsidium Stuttgart die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.
1.4 Die vorübergehend beanspruchten Flächen (Arbeitsraum, Lagerplatz,und dgl.) sind nach Beendigung der Baumaßnahme vom Baulastträger wieder ordnungsgemäß zu rekultivieren.
2. Festsetzung der Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile und der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
2.1 Geldabfindungen:
Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindung und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ (Anlage 2) nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
2.2 Aufwuchsentschädigung:
Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird in den Fällen, in denen angebaute Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden, eine Aufwuchsentschädigung gewährt. Die Aufwuchsschäden wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Entschädigungsbeträge ermittelt. Sie werden hiermit für die gegebenen Fälle festgesetzt und sind im "Verzeichnis der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen" nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil die-ses Beschlusses.
2.3 Nutzungsentschädigung:
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für die in Anspruch genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigungen werden hiermit festgesetzt und sind in dem „Verzeichnis der Nutzungsentschädigungen“ nachgewiesen.
Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen Deckungsbeitrag. Bei nicht bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfache ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei werden folgende Sätze zugrundegelegt:
- durchschnittl. Deckungsbeitrag 10,40 €/a u. Jahr
- ortsüblicher Pachtzins für Grünland 1,00 €/a u. Jahr
- ortsüblicher Pachtzins für Ackerland 2,00 €/a u. Jahr
Diese Nutzungsentschädigung erhalten:
a) die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
b) die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.
2.4 Auszahlung:
Die nach Nr. 2.1 bis 2.3. festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
3. Hinweis
Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1), der Beschluss mit Begründung sowie die Ver-zeichnisse und Karten der wesentlichen Bestandteile sowie der Aufwuchs- und Nutzungs-entschädigungen (siehe Nr. 2) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus Süßen (Bauamt, Zimmer 111) , Heidenheimer Straße 30, 73079 Sü-ßen und im Rathaus Gingen (Zimmer 19), Bahnhofstr. 25, 73333 Gingen aus.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der Geldabfindungen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, eingegangen sein.
5. Begründung
Zu Nr.1: Das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20.12.2000 die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG angeordnet.
Das durch den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils und der B 466 Ortsumgehung Süßen erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt.
Der Plan für das Vorhaben "Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils und der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach" wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 30.05.1997 festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Der Plan enthält den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils und der B 466 Ortsumgehung Süßen sowie den Ausbau von Parallelwegen und Ausgleichsmaßnahmen.
Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich.
Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile und die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen werden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden. Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am 09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.
gez.: Gönnenwein DS
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466), Landkreis Göppingen
Spatenstich mit Staatssekretärin Gurr-Hirsch, MLR - Flurbereinigung Eislingen/Süßen (B 10/B 466)
Am Montag, 11.05.2009, 14.30 Uhr ist der Startschuss für den Ausbau der neuen Wege in der B10 Flurbereinigung mit Frau Staatsekretärin Gurr-Hirsch, Ministerium für ländlichen Raum Baden-Württemberg.
Der Startschuss wird begangen mit einem Spatenstich auf Gemarkung Eislingen im Gewann Steichenbach. Neben der Ansprache der Staatssekretärin stehen auch Grußworte des Herrn Ulrich Majocco in Vertretung des Herrn Landrat Weber, des Bürgermeisters Frank, Eislingen und des Vorstandsvorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Hermann Weiss, Süßen auf dem Programm.
Diese Flurbereinigung hat in erster Linie das Ziel, die für den Straßenbau der B 10, B 466 sowie der K 1404 benötigte Grundstücksflächen sozialverträglich bereitzustellen und die verursachten Nachteile für den Natur- und Kulturhaushalt zu minimieren. Daneben wird auch angestrebt, die Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft zu verbessern.
Die drei Straßenbauprojekte beanspruchen eine Fläche von rund 115 Hektar. Bisher konnten bereits 110 Hektar von verkaufsbereiten Grundstückseigentümern innerhalb des Flurneuordnungsgebietes erworben werden. Im Zuge der Neuzuteilung wird die Flurneuordnungsbehörde diese erworbenen Flächen in die Trasse dieser Straßen verlegt.
Um die Flureinteilung und das Feldwegenetz nach der Durchschneidung durch den Straßenbau den modernen Erfordernissen der Landwirtschaft anzupassen, hat die Flurneuordnungsbehörde den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufgestellt. Neu hergestellt werden rund 3,8 km Asphalt-, 2,5 km Betonspur-, 5,1 km Schotter- und 9,6 km Grünwege. Im Gegenzug werden rund 11,3 km vorhandene befestigte Wege rekultiviert und im Bereich der Landschaftspflege und Naturschutz 13 Einzelmaßnahmen mit einer Gesamtfläche von rund 3,1 ha geschaffen.
Die geplanten Wege, soweit sie durch den Straßenbau verursacht sind, zahlt die Bundesstraßenbauverwaltung, die zusätzlichen Wegebaumaßnahmen hat die Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens zu schultern. Die geplanten Maßnahmen werden auf 2,1 Millionen veranschlagt. Etwa 2/3 dieser Kosten übernimmt der Bund. Die Teilnehmergemeinschaft erhält für ihre zusätzlichen Maßnahmen einen Zuschuss in Höhe von rd. 600 000 €. Die drei Flurbereinigungsgemeinden Eislingen, Süßen und Gingen leisten einen freiwilligen Beitrag an die Teilnehmergemeinschaft in der Höhe, dass die Teilnehmergemeinschaft von den Grundstückseigentümern keinen Teilnehmerbeitrag erheben braucht. Der Dank der Teilnehmergemeinschaft wird der Vorstandsvorsitzende Hermann Weiss in seinem Grußwort zum Ausdruck bringen.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat in seiner letzten Sitzung den Auftrag für das erste Ausbauprogramm mit einem Umfang von ca. 800.000 € an die Firma Rossaro, Aalen vergeben. Sie wird Anfang/Mitte Mai mit den Bauarbeiten beginnen.
gez.: Aichele DS
Anfahrtsskitze (79.8 KB)
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466), Landkreis Göppingen
Beschluss vom 13.03.2009
1. Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
Zur Bereitstellung von Flächen für das Bauwerk 21 (Überführung der bestehenden B 10 über die B 466), für das Bauwerk 22 (Überführung des Feldweges östlich der bestehenden B 10 über die B 466), für eine Baustraße und zur Lagerung von Aushubmaterial für die Dammschüttung von Bauwerk 21 bis Bauwerk 14 (Überführung der B 10 über den Anschluss der B 466) und für Bauwerk 20 (Überführung der B 466 über den Feldweg Flst. 919) wird vom Landratsamt Göppingen Amt für Vermessung und Flurneuordnung auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.02.2009 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum 4. Mai 2009 Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 13.03.2009 in blauer und grüner Farbe bezeichnet sind. Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit vorübergehend benötigt. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
Besitzregelungskarte (840 KB)
1.2 Die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird ab 4. Mai 2009 für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.
1.3 Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat das Regierungspräsidium Stuttgart die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.
2. Festsetzung der Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile und der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
2.1 Geldabfindungen:
Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindung und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ (Anlage 2) nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
2.2 Aufwuchsentschädigung:
Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird in den Fällen, in denen angebaute Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden, eine Aufwuchsentschädigung gewährt. Die Aufwuchsschäden wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Entschädigungsbeträge ermittelt. Sie werden hiermit für die gegebenen Fälle festgesetzt und sind im "Verzeichnis der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen" nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
2.3 Nutzungsentschädigung:
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für die in Anspruch genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigungen werden hiermit festgesetzt und sind in dem „Verzeichnis der Nutzungsentschädigungen“ nachgewiesen.
Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen Deckungsbeitrag. Bei nichtbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfache ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei werden folgende Sätze zugrundegelegt:
- durchschnittl. Deckungsbeitrag 10,40 €/a u. Jahr
- ortsüblicher Pachtzins für Grünland 1,00 €/a u. Jahr
- ortsüblicher Pachtzins für Ackerland 2,00 €/a u. Jahr
Diese Nutzungsentschädigung erhalten:
a) die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
b) die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Amt für Vermessung und Flurneuordnung angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.
2.4 Auszahlung:
Die nach Nr. 2.1 bis 2.3. festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
3. Hinweis
Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1), der Beschluss mit Begründung sowie die Verzeichnisse und Karten der wesentlichen Bestandteile sowie der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus Süßen (Bauamt, Zimmer 111) , Heidenheimer Straße 30, 73079 Süßen und im Rathaus Gingen (Zimmer 19), Bahnhofstr. 25, 73333 Gingen aus.
Am Dienstag 7. April 2009 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr ist ein Beauftragter des Amts für Vermessung und Flurneuordnung im Rathaus Gingen (Sitzungsaal) anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen gibt.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der Geldabfindungen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstr. 13, 73312 Geislingen schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen sein.
5. Begründung:
Zu Nr.1: Das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20.12.2000 die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG angeordnet.
Das durch den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt.
Der Plan für das Vorhaben "Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach" wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 30.05.1997 festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Der Plan enthält den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach sowie den Ausbau von Parallelwegen und Ausgleichsmaßnahmen.
Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich.
Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile und die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen wurden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden. Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am 09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.
gez.: Aichele DS
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466), Landkreis Göppingen
Beschluss vom 10.02.2009
1. Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
Zur Bereitstellung von Flächen für den vozeitigen Ausbau von Wegen und Gewässern und für Maßnahmen der Landespflege wird nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft aufgrund von § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 1.2 genannten Zeipunkt Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in den Besitzregelungskarten Nr. 1 und Nr. 2 vom 10.02.2009 in blauer und violetter Farbe bezeichnet sind. Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit violetter Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit vorübergehend benötigt. Die Besitzregelungskarten sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
1.2 Die nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen werden der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereingung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) ab
1. April 2009
für den obengenannten Zweck zur Nutzung zugewiesen.
1.3 In Härtefällen können Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen gewährt werden. Anträge auf derartige Entschädigungen können bis zum 30. April 2009 beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung gestellt werden.
2. Hinweis
Die Besitzregelungskarten (siehe Nr. 1.1) liegen einen Monat lang
- im Baudezernat (Bahnhofstraße 15, 1.OG) in Eislingen,
- im Bauamt (Zimmer 111) im Rathaus in Süßen und
- im Rathaus (Zimmer 19) in Gingen zur Einsicht aus.
Die Auslegung beginnt mit dem ersten Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung.
- am 05. März 2009 ist ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr im Besprechungszimmer des Baudezernats in Eislingen,
- am 05. März 2009 von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus in Gingen und
- am 11. März 2009 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Süßen
anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen gibt.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen sein.
4. Begründung
Zu Nr.1: Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke müssen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes in Anspruch genommen werden, um die neuen Wege und Gewässer ausbauen zu können. Dadurch soll erreicht werden, dass die Teilnehmer bei der Neuzuteilung ihre Grundstücke auf bereits gebauten Wegen erreichen können. Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zugrunde, der von der Oberen Flurbereinigungsbehörde am 03.11.2008 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs.1, 41 u. 42 Abs.1 FlurbG).
gez.: Aichele DS
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B10 / B466), Landkreis Göppingen
Beschluss vom 03.02.2009
1. Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
Zur Bereitstellung von Flächen für das Bauwerk (BW 11) zwischen Station 4+910 und 5+120 sowie 36+000 und 36+260, und für das Bauwerk (BW 13) zwischen Station 5+800 und 5+940 sowie 37+980 und 38+260 wird vom Landratsamt Göppingen Amt für Vermes-sung und Flurneuordnung auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.01.2009 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
01. April 2009
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 03.02.09 in blauer und grüner Farbe bezeichnet sind. Die mit blauer Farbe gekennzeichneten Flächen werden auf Dauer, die mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen während der Bauzeit vorübergehend benötigt. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
1.2 Die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird ab
01. April 2009
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.
1.3 Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat das Regierungspräsidium Stuttgart die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.
2. Festsetzung der Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile und der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
2.1 Geldabfindungen:Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (Bauwerke, Bäume, Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindung und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ (Anlage 2) nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
2.2 Aufwuchsentschädigung:
entfällt
2.3 Nutzungsentschädigung:
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für die in Anspruch genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigungen werden hiermit festgesetzt und sind in dem „Verzeichnis der Nutzungsentschädigungen“ nachgewiesen.
Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen Deckungsbeitrag. Bei nicht bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfache ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei werden folgende Sätze zugrundegelegt:
durchschnittl. Deckungsbeitrag 10,40 €/a u. Jahr
ortsüblicher Pachtzins für Grünland 1,00 €/a u. Jahr
ortsüblicher Pachtzins für Ackerland 2,00 €/a u. Jahr
Diese Nutzungsentschädigung erhalten:
a) die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
b) die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Amt für Vermessung und Flurneuordnung angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.
2.4 Auszahlung:
Die nach Nr. 2.1 bis 2.3. festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
3. Hinweis
Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1), der Beschluss mit Begründung sowie die Verzeichnisse und Karten der wesentlichen Bestandteile sowie der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus Süßen (Bauamt, Zimmer 111) , Heidenheimer Straße 30, 73079 Süßen aus.
Am 11.03.2009 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr ist ein Beauftragter des Amts für Vermessung und Flurneuordnung im Rathaus Süßen (Sitzungsaal, 2.Stock) anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen gibt.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der Geldabfindungen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Amt für Vermessung und Flurneuordnung eingegangen sein.
5. Begründung
Zu Nr.1: Das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20.12.2000 die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG angeordnet.Das durch den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt.
Der Plan für das Vorhaben "Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach" wurde durch das Re-gierungspräsidium Stuttgart am 30.05.1997 festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Der Plan enthält den Neubau der B 10 zwischen Göppingen und Gingen/Fils, der B 466 Ortsumgehung Süßen und der K 1404 Querspange Salach sowie den Ausbau von Parallelwegen und Ausgleichsmaßnahmen.
Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich.
Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile und die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen wurden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden. Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am 09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.
gez.: Aichele DS
Amt, Ansprechpartner
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
