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Asylbewerberleistungsgesetz
Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen für den Lebensunterhalt
Unsere Aufgaben
Seit dem 01.11.1993 erhalten ausländische Flüchtlinge anstelle von Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen für den Lebensunterhalt werden vorrangig als Sachleistungen gewährt. Außerdem erhalten die Flüchtlinge ein monatliches Taschengeld. Im Krankheitsfall wird Krankenhilfe zur akuten Schmerzbehandlung gewährt.
Leistungsberechtigter Personenkreis:
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Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung
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abgelehnte Asylbewerber mit ausländerrechtlicher Duldung
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Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
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ausreisepflichtige Ausländer sowie
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illegal eingereiste Ausländer
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Asylfolge- oder Asylzweitantragsteller
Hinweise zur Antragstellung
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Dem Landkreis zugewiesene Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften stellen den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz direkt in der Gemeinschaftsunterkunft.
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In Gemeinden wohnhafte Flüchtlinge (vor allem ehemalige Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge) stellen den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf dem Rathaus ihrer Wohnsitzgemeinde.
Mitzubringende Unterlagen
- Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (PDF) (199.7 KB)
Hinweis: Sie können dieses Formular am Bildschirm ausfüllen und für Archivierungszwecke mit Inhalt abspeichern. Das Formular muss dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden. - Ausweis
- Abmeldebestätigung des vorherigen Wohnortes
- evtl. Einkommens- bzw. Vermögensnachweise
- Nachweise über die Höhe der Mietkosten (Mietvertrag/Mietbescheinigung)
Weitere Informationen
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