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Das Jugendschutzgesetz

Kreisjugendamt Göppingen

Inhalt des Gesetzes

Seit dem 01.04.2003 gilt das Jugendschutzgesetz. Es hat das "Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit "und das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte" abgelöst.
Das Gesetz setzt sich für den Schutz, die Stärkung und die Rechte von Kindern und Jugendlichen ein.

Gewerbetreibende und Veranstalter werden auf ihre Verantwortung zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen hingewiesen. Eltern und andere Erziehende werden in ihrer Erziehungsverantwortung unterstützt, um mögliche Gefahren für die Entwicklung der jungen Menschen zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit entgegen zu wirken.

Was müssen Veranstalter und Gewerbetreibende beachten?

Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden. In Zweifelsfällen müssen Kinder und Jugendliche überprüft werden.

Auch bei der Begleitung durch eine erziehungsberechtigte Person muss in Zweifelsfällen deren Berechtigung überprüft werden. Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person sein, die in Einverständnis der Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Einige der Bestimmungen:

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person nur in Gaststätten aufhalten, um eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen. Über 16-Jährige dürfen sich bis 24 Uhr in Gaststätten aufhalten.
  • Bei Tanzveranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten besuchen. 16- und 17-Jährige ist die Anwesenheit bis 24 Uhr gestattet.
  • Die zeitlichen Beschränkungen können gelockert werden, wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Kinder dürfen dann bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr.
  • An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf weder Alkohol verkauft werden noch der Verzehr von Alkohol gestattet werden. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen zwar Bier, Wein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken, Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, die Branntwein enthalten, bleiben aber tabu.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen seit 01.09.2007 in der Öffentlichkeit nicht mehr rauchen, noch darf an sie Zigaretten verkauft werden.

Im Jugendschutzgesetz ist auch der Besuch von Filmveranstaltungen, Altersangaben bei Filmen und Computerspielen geregelt.

Amt, Ansprechpartner

Kreisjugendamt 

Sachbearbeiter/innen Kreisjugendamt
(siehe unter Jugendhilfe - grunds. Angelegenheiten, Kinder- und Jugendschutz)

Allgemeine Öffnungszeiten des Landratsamtes 
(Termine nach Vereinbarung)

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