Luftverkehr
Auflassen von Kinderluftballons
Informationen
Für Massenaufstiege von Kinderballons ist nach § 16a LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erforderlich.
Eine generelle Freigabe für den Aufstieg von Ballons im Bereich des Landkreises Göppingen gilt nur dann, wenn
- weniger als 500 Ballons aufgelassen werden,
- die Ballone nicht gebündelt werden (so genannte Ballontrauben),
- zum Befüllen kein brennbares Gas benutzt wird,
- keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe ...) an den Ballons befestigt werden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Erteilung luftverkehrsrechtlicher Genehmigungen liegt ausschließlich bei den Regierungspräsidien und der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 / 904-0
Telefax: 0711 / 904-11190
Regierungspräsidium Stuttgart
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Niederlassung Stuttgart
Telefon: 0711/948-4953
Telefax: 0711/948-2369
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH - Ballonaufstiege
