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Polizist kontrolliert LKW

Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

Ausnahmeregelungen

Informationen

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Auch an allen Samstagen im Zeitraum  vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, dürfen diese Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.

Für frische Lebensmittel (Milch, Obst, Fleisch und Fische), für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und/oder Hafen und Fahrten nach dem Bundesleitungsgesetz gilt dieses Verbot nicht.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.

Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt. Das Ziel des Sonntagsfahrverbotes ist es, den erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr an Wochenenden möglichst reibungslos zu gestalten. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot!

Folgende Gründe können Ausnahmen rechtfertigen:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)

Antragstellung

Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einreichen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort, Firmensitz oder Zweigniederlassung haben.

Im Kreis Göppingen sind die Städte Eislingen, Göppingen und Geislingen selbst zuständig. Für alle anderen Städte und Gemeinden ist das Straßenverkehrsamt zuständig.

  • Stadt Eislingen
  • Stadt Geislingen
  • Stadt Göppingen
  • Straßenverkehrsamt Im Landratsamt Göppingen

Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?

  • Fracht- und Begleitpapiere
  • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
  • für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Formulare, Merkblätter

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) bzw. von der Ferienreiseverordnung (PDF) (9,2 KB) 
  • Ferienreiseverordnung (PDF) (102,5 KB)

Amt, Ansprechpartner

Straßenverkehrsamt

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Geschäftsteil 2

 

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