Go to navigation Go to content
Landkreis Göppingen - zur Startseite
  • Home
  • Sitemap
  • Hilfe
  • Landratsamt
  • Impressum
  • Search
  • Search
Font A A A
  • Aktuelles
  • Bürgerservice
  • Landratsamt
    • Ämter A-Z
      • Amt für Finanzen und Beteiligungen
      • Amt für Liegenschaften und Kreisstraßen
      • Amt für Mobilität und Verkehrsinfrastruktur
      • Amt f. Vermessung u. Flurneuordnung
      • Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
      • Aufnahme- und Eingliederungsamt
      • Ausländerbehörde
      • Bauamt
      • Bußgeldstelle
      • Forstamt
      • Führerscheinstelle
      • Gesundheitsamt
      • Hauptamt
      • Kfz-Zulassung
        • Aktuelles
        • Übersicht Unterlagen
        • 100er Schild
        • Adressenänderung
        • Anhängerverzeichnis
        • Außerbetriebsetzung
        • Ausfuhrkennzeichen
        • Ersatzausstellg. ZB Teil I
        • EU-Fahrzeuge, neu
        • EU-Fahrzeuge, gebr.
        • Feinstaub
        • Grüne Kennzeichen
        • Halterauskünfte
        • Kurzzeitkennzeichen
        • Leasingfahrzeuge
        • Oldtimer-Kennzeichen
        • Namensänderungen
        • Neuzulassung
        • Rotes Kennzeichen 06
        • Rotes Kennzeichen 07
        • Saisonkennzeichen
        • Sicherheitsprüfung (SP)
        • Technische Änderungen
        • Umschreibung außerhalb mit Halterwechsel
        • Umschreibung außerhalb ohne Halterwechsel
        • Umschreibung innerhalb Landkreis
        • Vermietung
        • Verlust Betriebserlaubnis
        • Verlust ZB Teil II
        • Verlust ZB Teil I
        • Verlust Kennzeichen
        • Wiederzulassung
        • Wunschumkennzeichnung
        • Wunschkennzeichen
      • Kommunalamt
      • Kreishochbauamt
      • Kreisjugendamt
      • Kreisprüfungsamt
      • Kreissozialamt
      • Landwirtschaftsamt
      • Rechts- u. Ordnungsamt
      • Schulamt
      • Straßenverkehrsamt
      • Umweltschutzamt
      • Versorgungsamt
    • Organigramm
    • Öffnungszeiten
    • So finden Sie uns
    • Landrat
    • Büro für Kreisentwicklung und Kommunikation
    • Kreisbrandmeister
    • Ausbildung
    • Leitbild
    • Personalrat
  • Landkreis
  • Politik
  • Gemeinden
  • Freizeit&Tourismus
  • Wirtschaft
  • EU-Dienstleistungsrichtlinie
You are here:
Startseite - Landratsamt - Ämter A-Z - Kfz-Zulassung - Aktuelles

Aktuelles aus der Kfz-Zulassungsbehörde

Seitenüberblick:

  • 330 Euro vom Staat - Förderprogramm zur Nachrüstung von Rußpartikelfilter
  • Neues Motorradkennzeichen
  • Kassenautomat bei der Außenstelle Geislingen
  • Künftig keine Zulassung bei Kfz-Steuer- oder Gebührenrückständen
  • Doppelkarten nach Muster der StVZO verlieren zum 01.04.2008 ihre Gültigkeit
  • Feinstaub - Was muss ich beachten?
  • Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs
  • Neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
  • Neue Fahrzeugpapiere seit 1. Oktober 2005

 

 

 


330 Euro Zuschuss vom Staat  -  Förderprogramm zur Nachrüstung von Rußpartikelfilter

Wer im Jahr 2012 sein Dieselfahrzeug mit einem Rußpartikelfilter nachrüstet, kann vom Staat eine Förderung von 330 Euro erhalten. Gefördert werden Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Förderanträge können bis zum 15.02.2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Informationen zu Fördervoraussetzungen und Antragsverfahren erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort Partikelminderungssysteme.

Weiterführende Links:

  • www.bafa.de
  • Flyer Diesel nur mit Filter (182.4 KB)

 


Neue verkleinerte Kennzeichen für MotorräderNeues Motorradkennzeichen

Nach einer  Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung können seit dem 08.04.2011 die neuen verkleinerten Kennzeichen für Motorräder
zugeteilt werden. Diese sind wie bisher 20 cm hoch, weisen aber eine Breite von lediglich 18 - 22 cm auf. 
Die geringeren Abmessungen werden durch Verwendung der verkleinerten Mittelschrift und eine neue Anordnung der Stempelplaketten erreicht.

Die seitherigen zweizeiligen Kennzeichen (20 - 28 cm Breite) werden nicht abgeschafft und können auf Wunsch weiterhin zugeteilt werden.

Durch die verkleinerte Schrift ist es nun auch möglich 5-stellige Erkennungsnummern (z.B. GP-AA 111) oder auch Saison- bzw. H- Kennzeichen auf schmale Kennzeichenplatinen zu prägen. Damit können sich Motorradfahrer erstmals Wunschkennzeichen aussuchen, die einen persönlichen Bezug haben und dennoch problemlos auf kleinere Schilder passen.

Mindestbreiten bei 4- bzw. 5-stelligen Kombinationen:

 

normal

Saison

H-Kennzeichen

GP-AA 11 / GP-A 111

18 cm    

18 cm * 

22 cm

GP-AA 111 / GP A 1111

22 cm

22 cm

nicht möglich



* = Saisonkennzeichen mit einer Breite von 18 cm sind nur möglich, wenn die HU-Stempelplakette unter dem Eurofeld angebracht wird. Andenfalls ergibt sich eine Schilderbreite von 20 cm.

Eine Umtauschpflicht für bereits zugelassene Motorräder besteht nicht. Jedoch besteht die Möglichkeit die jetzige Kennzeichenkombination auf ein Schild nach neuem Format prägen zu lassen. Dazu muss der Zulassungsbehörde lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und das bisherige Kennzeichen vorgelegt werden. Für die Umstempelung des Kennzeichens wird eine Gebühr von 4,10 € erhoben.

Die Kosten für das Kennzeichen sind beim jeweiligen Schilderhersteller zu erfragen.

Für Halter von Motorrädern, die durch die Zuteilung einer 3-stelligen Erkennungsnummer (z.B. GP-A11) schon bisher in Besitz der kleinstmöglichen Schildergröße von 20 x 20 cm sind, gilt zu berücksichtigen, dass das entsprechende Schild nach neuem Format nur unwesentlich schmaler ausfallen wird, da 18 cm die gesetzliche Mindestbreite darstellt.

Die beschrieben Änderungen betreffen nur Krafträder, andere Fahrzeugarten sind nicht betroffen.



 


nach oben 



Keine Zulassung bei rückständigen Kraftfahrzeugsteuern oder Zulassungsgebühren

Seit dem 01.Oktober 2009 kann in Baden-Württemberg ein Kraftfahrzeug oder Anhänger nur zugelassen werden, sofern kein Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen.
Nachdem die Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen bereits seit Ende 2008 verweigert wird, gilt diese Regelung nun auch bei Kfz-Steuerrückständen. Betragen demnach Steuer- oder Gebührenrückstände 30,00 Euro und mehr, so kann die Zulassungbehörde die beantragte Zulassung erst vornehmen, wenn diese Zahlungsrückstände beglichen wurden.

Die Kraftfahrzeugsteuerschuld kann nur per Überweisung oder Bareinzahlung bei einer Bank auf das Konto des Finanzamtes bezahlt werden. Als Zahlungsnachweis dienen Kontoauszüge oder ein abgestempelter Bareinzahlungsbeleg. Rückständige Zulassungsgebühren können neben einer Überweisung auch bar beim Landratsamt eingezahlt werden. 

Gleichzeitig wird auf die Verwendung eines neuen Vollmachtsformular hingewiesen.
Wegen des notwendigen Hinweises auf die Zulassungsverweigerung, kann Bevollmächtigten nur bei Verwendung dieses Formulars Auskunft über etwaige Steuer- oder Gebührenrückstände erteilt werden.

Formular: Vollmacht (PDF) (35 KB)


 nach oben 




Kassenautomat bei der Zulassungstelle in Geislingen

Kunden der Zulassungsstelle in Geislingen bezahlen künftig die in Zusammenhang mit der Zulassung angefallenen Gebühren an einem Kassenautomat.
Hierzu wird zu jedem Zulassungsvorgang von den Mitarbeiterinnen der Zulassungstelle eine Einzahlungskarte mit den betreffenden Gebühren erstellt. Diese Karte muss dann vom Kunden lediglich am Kassenautomat eingesteckt werden, worauf am Bildschirm die zu bezahlende Gebühr erscheint. Der Betrag kann dann sowohl bar als auch mittels EC-Karte bezahlt werden. Bis zur 100-Euro-Note nimmt der Automat alle Scheinarten an; Restbeträge werden selbstverständlich ausbezahlt.
Nach erfolgter Zahlung erhält der Kunde zwei Qittungsbelege, wovon ein Beleg den Mitarbeiterinnen der Zulasungstelle ausgehändigt wird und der andere als Quittung für den Kunden bestimmt ist.
Bei Fragen oder Schwierigkeiten helfen die Mitarbeiterinnen der Zulassungsstelle gerne weiter.

 


nach oben 

 


Doppelkarten nach Muster der StVZO verlieren zum 01.04.2008 ihre Gültigkeit

Versicherungsbestätigungen (Doppelkarten) nach dem Muster der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) dürfen ab dem 01.04.2008 von der Zulassungsbehörde nicht mehr angenommen werden.

Nach Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum 01.03.2007 konnten während einer Übergangszeit Versicherungsbestätigungen nach altem Muster weiter verwendet werden. Allerdings endet nun diese Übergangsfrist zum 31.03.2008.

Die Zulassungsbehörde bittet darauf zu achten, keine Versicherungsbestätigungen nach altem Muster für die Zulassung vorzusehen. Zu erkennen sind diese am Eindruck
„§ 29a Abs. 1 StVZO“ im Feld oben links.

Die Versicherungsunternehmen/-agenturen halten gültige Versicherungsbestätigungen bereit.


nach oben 

 

Feinstaub - Was muss ich beachten?

Schild "Umweltzone"    Zusatzschild mit den drei Plakettenfarben

  • Was sind Feinstaubplaketten?
  • Wer braucht eine Feinstaubplakette und welche Plakette brauche ich für mein Fahrzeug?
  • Woher bekomme ich die Feinstaubplakette?

Merkblatt der Kfz-Zulassungsbehörde Göppingen zur Kennzeichnungsverordnung (PDF) (165.4 KB)

Online-Bestellung Feinstaubplaketten

Weitere Informationen zum Thema "Feinstaubplakette"


nach oben 


 

Wichtige Änderung bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs seit 1. Juli 2007

Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs

Seit dem 1. Juli 2007 darf auch in Baden-Württemberg die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug grundsätzlich erst zulassen, wenn der Fahrzeughalter das Finanzamt schriftlich zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem inländischen Bankkonto ermächtigt hat.

Rechtsgrundlagen sind § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuLKraftStVO) vom 12.06.2007 (GBl. S. 274.).

Die Zulassung durch die Zulassungsbehörde erfolgt erst, wenn Sie die "Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug“ – vollständig ausgefüllt und unterschrieben – bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Füllen Sie den Vordruck bitte sorgfältig aus, unterschreiben diesen und geben ihn bei der Zulassungsbehörde ab. Vor Abbuchung des Steuerbetrags erhalten Sie zuerst Ihren Steuerbescheid, aus dem Sie die Höhe und Fälligkeit der Steuer ersehen. Auskünfte über die Kraftfahrzeugsteuer kann Ihnen die Zulassungsbehörde nicht erteilen. Wenn Sie kein eigenes Bankkonto angeben, benötigen Sie zusätzlich die Unterschrift des Kontoinhabers.

  • Wird ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung gestellt, sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Vergünstigung in den Zulassungsbehörden glaubhaft zu machen. Nur im Fall der unbefristeten Steuerbefreiung (z. B. durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“, usw.) ist der Antragsteller von der Pflicht zur Erteilung einer Lastschrift-Einzugsermächtigung befreit. Bei einem Antrag auf Steuerermäßigung bleibt dagegen die Verpflichtung zur Erteilung der Einzugsermächtigung ebenso bestehen, wie in den Fällen einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung (z. B. Euro 4, Drei-Liter-Auto, usw.). Regelungen bezüglich der Steuerbefreiung und -ermäßigung finden Sie in §§ 3 ff. KraftStG.

  • Sie können sich bei der Zulassung durch einen Bevollmächtigten (Ihr Autohaus, Ehegatte, usw.) vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass dieser vom Fahrzeughalter eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzug und eine Vollmacht zur Fahrzeugzulassung der Zulassungsbehörde vorlegt. Die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten ist bei der Zulassungsbehörde erforderlich.

  • Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden oder umschreiben, erlischt automatisch die erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung. Bei Anmeldung eines neuen Fahrzeugs müssen Sie deshalb erneut eine Ermächtigung erteilen.

  • Die Daten zur Bankverbindung werden im automatisierten Verfahren gespeichert und verarbeitet. Die Weitergabe an Stellen außerhalb der Finanzverwaltung erfolgt nur an Geldinstitute im Rahmen des Lastschrift-Einzugsverfahrens und bei etwaigen Erstattungen.

nach oben 


 

Neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) seit 01.03.2007

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die neue Fahrzeugzulassungsverordnung trat am 1. März 2007 in Kraft und ersetzt wesentliche Teile der bisherigen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Folgendes ist seither zu beachten:

Außerbetriebsetzung

  • Es wird nicht mehr unterschieden zwischen "vorrübergehender Stilllegung" und "endgültiger Außerbetriebsetzung", dies ist seit 1. März 2007 zur "Außerbetriebsetzung zusammengefügt.
  • Fahrzeuge können nach Außerbetriebsetzung unabhängig von der 18-Monatsfrist, ohne Vollgutachten zugelassen werden, wenn ein gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung sowie der Abgasuntersuchung erbracht wird. Die Regelungen gelten auch für Fahrzeuge, dir vor dem 1. März 2007 nach altem Recht gelöscht worden sind.
  • Das Kennzeichen ist nach der Außerbetriebsetzung weiterhin 18 Monate auf das Fahrzeug reserviert, kann jedoch vom jeweiligen Halter auch für das Folgefahzeug verwendet werden.

Standortprinzip

  • Das bisherige Standortprinzip entfällt. Es gilt ab 1. März das Wohnortprinzip.
  • Privatpersonen können ihr Fahrzeug künftig nur noch am Ort  der melderechtlichen Hauptwohnung zulassen.
  • Bei gewerblichen Zulassungen wird die Geschäftsanschrift  eingetragen.

Internationale Zulassung

  • Ausfuhrkennzeichen nehmen den Charakter einer Umschreibung an. Dies hat zur Folge, dass in jedem Fall eine Zulassungsbescheinigung auszufertigen ist.
  • In der Zulassungbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird das Fristende der Zulassung eingetragen.
  • Voraussetzung für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist eine bis zum Fristende gültige Haupt- und Abgasuntersuchung.

Oldtimer

  • Rote Kennzeichen für Oldtimer (sog. 07er-Kennzeichen) werden nur noch für Fahrzeuge zugeteilt, die mindestens 30 Jahre alt sind. Entscheidend ist der Tag der esten Zulassung.  Bisher ausgestellte Fahrzeugscheine haben Bestandschutz.
  • Ab dem 1. März ist die Zuteilung nur mehr unter Vorlage eines "Gutachtens für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer" zulässig.

Sonstiges

  • Besteht bei einer Neuzulassung noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), muss das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorgefahren werden.

Weiterführende Informationen

Gesetzestext im Wortlaut (PDF)


nach oben 


 

EU-Harmonisierung: Neue Fahrzeugpapiere seit 1. Oktober 2005 

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge in ihren wesentlichen Teilen harmonisiert. Dazu werden zum 1. Oktober 2005 in Deutschland neue Fahrzeugdokumente eingeführt. Gleichzeitig werden diese Dokumente im Hinblick auf die Fälschungssicherheit an den heutigen Standard angepasst. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II den bisherigen Fahrzeugbrief, wobei die seit Jahrzehnten eingebürgerten Bezeichnungen „Fahrzeugschein“ und „Fahrzeugbrief“ weiter verwendet werden können.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Sie enthält daher unter anderem die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter technischer Daten, die aus anderen Unterlagen entnommen werden können, wird aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheinigung verzichtet.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dient vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund wurde der Datenumfang auf die Angaben zum Fahrzeughalter, sowie einige weitere für die Identifizierung des Fahrzeugs und für die Aufgabenerledigung der Zulassungsbehörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes notwendigen Angaben beschränkt.

Da die Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, ist ab dem 1. Oktober 2005 für zulassungspflichtige Fahrzeuge stets eine aus diesen beiden Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung auszustellen. 

 Was bedeutet die Einführung für Sie als Fahrzeughalter:

  • Grundsätzlich behalten alle bisher ausgefertigten Fahrzeugdokumente ihre Gültigkeit. Der Austausch der Papiere erfolgt immer dann, wenn die Zulassungsbehörde Änderungen in den Fahrzeugpapieren vorzunehmen hat - ausgenommen davon ist die Anschriftenänderung des Fahrzeughalters innerhalb des Zulassungsbezirks.

  • Bislang waren sechs, künftig sind nur noch zwei Zulassungseintragungen möglich. Deshalb erfordert jeweils der dritte Eintrag die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II.

  • Der Eintrag von Vermerken über Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen nach Stilllegung entfällt. Bei stillgelegten Fahrzeugen sind bei der Wiederinbetriebnahme bzw. Umschreibung die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der bisherige Fahrzeugbrief sowie die Abmeldebescheinigung vorzulegen.

  • Die Gebühren haben sich wegen der aufwändigeren Sicherheitsmerkmale geändert. Für die Ausstellung eines neuen Teil I erhöhen sich die Gebühren um 0,70 Euro/Fall. Ein neuer Teil II kostet wie bisher 3,60 Euro, der Umtausch von "alt" zu "neu" 5,10 Euro.

Trotz der geleisteten Vorarbeiten durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörde wird die Einführung der neuen Zulassungsdokumente mit einer bisher nicht abschätzbaren Mehrarbeit und einem Gewöhnungsprozess verbunden sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstellen Göppingen und Geislingen bitten deshalb bereits im Voraus um Verständnis für mögliche Verzögerungen in den ersten Wochen nach der Umstellung.

 

nach oben 

 

Print page
Print PDF
Send page
Beginning of page