Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Geschäftsteil 4 Kreissozialamt
Anspruchsberechtigung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird gewährt, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden werden kann oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung haben
- Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erreicht haben (65. Lebensjahr und älter)
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Einsatz des Vermögens
Die Vermögensfreigrenze bei alleinstehenden Personen beträgt derzeit 2.600 EUR. Bei Verheirateten/Lebenspartnern erhöht sich die Vermögensfreigrenze auf derzeit 3.214 EUR.
Unterhaltsansprüche
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern werden nicht berücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt.
Nähere Auskünfte
geben Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreissozialamtes.
Hinweis zur Antragstellung
Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.
Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme wohnhaft waren.
Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.
Mitzubringende Unterlagen:
- Letzte Rentenanpassungsmitteilung (bei Erwerbsunfähigkeitsrente auch den Erstbescheid)
- Einkommensnachweise
- Personalausweis
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung
- Versicherungsnachweise
- ärztliche Atteste
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher (letzte 10 Jahre)
Weiterführende Links
Sozialhilfe beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Amt, Ansprechpartner
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt wenden. Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) beraten ebenfalls.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Kreissozialamt
(Geschäftsteil 4)
Öffnungszeiten, Sprechzeiten
Allgemeine Öffnungszeiten des Landratsamtes
