Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Fahrerlaubnis für das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen
Informationen
Für das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gilt die Fahrerlaubnis der Klasse L, die der seitherigen Klasse 5 entspricht und die Klasse T, die neu eingeführt wurde. Für beide Fahrerlaubnisklassen beträgt das Mindestalter 16 Jahre.
Die Klasse L erlaubt das Führen von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h (mit Anhänger maximal 25 km/h), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h.
Mit der Klasse T können land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis maximal 60 km/h gefahren werden. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres gilt als Höchstgeschwindigkeit 40 km/h. Die Fahrerlaubnis berechtigt auch zum Führen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.
Bei den Zugmaschinen ist zu beachten, dass die Berechtigung nur für Zugmaschinen gilt, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt sind.
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