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MotorradfahrerDas Führen von Krafträdern

Fahrerlaubnis für Motorräder, Mopeds, Mofas

Informationen

Für Motorradfahrer ist seit 1. Januar 1999 anstelle der Klasse 1 die Klasse A erforderlich, die grundsätzlich wie seither mit 18 Jahren erworben werden kann. Sie berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Die Fahrerlaubnis ist während der ersten zwei Jahre auf Krafträder mit maximal 25 KW bzw. 34 PS beschränkt. Nach Ablauf der Zweijahresfrist gilt die Führerscheinklasse A dann unbeschränkt. Abweichend vom bisherigen System des Stufenführerscheins ist der Direkteinstieg in die unbeschränkte Klasse A mit Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.

Die Klasse A 1 berechtigt zum Fahren von Leichtkrafträdern. Das sind Zweiräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. Das Limit der Höchstgeschwindigkeit gilt allerdings nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. Diese Führerscheinklasse entspricht dem alten Führerschein der Klasse 1b. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Für das Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern bedarf es der Fahrerlaubnis der Klasse M. Diese Klasse umfasst Mokicks und Mopeds mit maximal 50 ccm und maximale bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Für die Definition eines Kleinkraftrades gibt es Übergangsregelungen. Das Mindestalter für die Klasse M ist 16 Jahre.

Für das Führen eines Mofas mit maximal 25 km/h ist keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Amt, Ansprechpartner

Führerscheinstelle

Ansprechpartner/innen der Führerscheinstelle


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