Das Führen von Personenkraftwagen
Fahrerlaubnis Klasse B
Informationen
Eine bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 t. Diese Fahrerlaubnis beinhaltet grundsätzlich auch das Mitführen von Anhängern.
Seit 1. Januar 1999 berechtigt die der bisherigen Klasse 3 entsprechende Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch zum Führen von Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) und einem Anhänger bis 750 kg.
Ausnahmen
Von Bedeutung ist allerdings die Ausnahmeregelung, wonach mit der Klasse B auch dann Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden dürfen, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges ist und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht größer als 3,5 t ist. Wer hinter einem Fahrzeug der Klasse B einen Anhänger mit mehr als 750 kg mitführen will, muss zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse BE erwerben. In diesem Fall muss der Fahrer auch eine zusätzliche praktische Prüfung mit einer solchen Fahrzeugkombination absolvieren.
Erwerb der Fahrerlaubnis / Umtausch
Derjenige, der die Fahrerlaubnis mit dem seitherigen Umfang der Klasse 3 erwerben will, benötigt neben den Führerscheinklassen B und BE zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E. Die Klasse C1 umfasst Kraftwagen über 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger bis 750 kg. Für das Mitführen eines Anhängers mit über 750 kg wird die Fahrerlaubnis der Klasse C1E benötigt. Während die Klassen B und BE zeitlich unbeschränkt erteilt werden, gibt es bei den Klassen C1 und C1E einen Pferdefuß. Diese Klassen werden bis zum 50. Lebensjahr befristet und werden ab diesem Zeitpunkt nur noch jeweils für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis hat sich einer Gesundheitsprüfung zu unterziehen, wenn die Fahrerlaubnis um weitere 5 Jahre verlängert werden soll.
Die Führerscheinklassen B und C1 berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h) und Klasse M (zweirädrige Kleinkrafträder, Mokick, Moped bis maximal 50 ccm und maximale bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h).
Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klassen B, BE, C1 und C1E beträgt 18 Jahre.
Führerscheininhaber der Klasse 3 bekommen bei einem Umtausch ihres alten Dokuments die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1 und C1E, L, M und S ohne zeitliche Befristung zugeteilt.
Amt, Ansprechpartner
Ansprechpartner/innen der Führerscheinstelle
