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Startseite - Landratsamt - Ämter A-Z - Führerscheinstelle - Führerscheinklassen

Einteilung der Führerscheinklassen

Eigenschaften der einzelnen Führerscheinklassen im Überblick
Klasse neu
(Klasse alt)

Berechtigung

Berechtigt auch
zum Führen von Klasse
Zeitliche Beschränkung Mindestalter Besonderheiten
A
(1, 1a)
Krafträder mit und ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h A 1 und M 2 Jahre beschränkt auf Krafträder mit maximal 25 KW im Verhältnis Leistung/Gewicht maximal 0,16 KW/kg 18 Jahre bei stufenweisem Einstieg; 25 Jahre bei direktem Einstieg Nach Ablauf von 2 Jahren gilt die Fahrerlaubnisklasse A unbeschränkt
A 1
(1b)
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW (Leichtkrafträder) und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h (bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres) M   16 Jahre  
B
(3)
Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) und einem Anhänger bis 750 kg L und M   18 Jahre  
BE
(3)
Kombination aus Fahrzeug der Klasse B mit Anhänger mit mehr als 750 kg L und M   18 Jahre Vorbesitz der Klasse B erforderlich
C
(2)
Kraftwagen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz) und Anhänger bis 750 kg B und C 1 5 Jahre 18 Jahre Vorbesitz Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für Klasse B erforderlich
CE Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge C1E, BE und T.
D1E und DE unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 3 Ziff. 5 FeV)
5 Jahre 18 Jahre Vorbesitz Klasse C erforderlich
C 1
(3)
Kraftwagen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht, aber nicht mehr als 7,5 t und Anhänger bis 750 kg L und M Ab dem 50. Lebensjahr 5 Jahre 18 Jahre Vorbesitz Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für Klasse B erforderlich
C1E Kombination aus Fahrzeug Klasse C 1 und Anhänger über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht BE und D1E unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 3 Ziff. 6 FeV) Ab dem 50. Lebensjahr 5 Jahre 18 Jahre Vorbesitz Klasse C1. Zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Kombination 12 t nicht überschreiten, Keine Personenbeförderung auf dem Anhänger.
D Kraftomnibus mit mehr als 16 Sitzplätzen außer Fahrersitz und Anhänger bis maximal 750 kg zulässiges Gesamtgewicht D 1 5 Jahre 21 Jahre Vorbesitz Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für Klasse B erforderlich
DE Kombination aus Fahrzeug Klasse D und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht D1E, BE und C1E, sofern Berechtigung C 1 gegeben ist 5 Jahre 21 Jahre Vorbesitz Klasse D
D 1 Kraftomnibus mit maximal 16 Sitzplätzen außer Fahrersitz und Anhänger bis maximal 750 kg zulässiges Gesamtgewicht L und M 5 Jahre 21 Jahre Vorbesitz Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für Klasse B erforderlich
D1E Kombination aus Fahrzeug der Klasse D 1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht   5 Jahre 21 Jahre Vorbesitz der Klasse D 1. Zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Kombination 12 t nicht überschreiten. Keine Personenbeförderung auf dem Anhänger.
M
(4)
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mokick, Moped) bis maximal 50 ccm und maximale bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h     16 Jahre  

S

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

 

 

16 Jahre

 

L
(5)
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h, mit Anhänger mit maximal 25 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h     16 Jahre  
T Land- und forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h bis maximal 60 km/h M  und L   16 Jahre  
 

Amt, Ansprechpartner

Führerscheinstelle

Ansprechpartner/innen der Führerscheinstelle

 

 
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