Einteilung der Führerscheinklassen
| Klasse neu (Klasse alt) |
Berechtigung |
Berechtigt auch zum Führen von Klasse |
Zeitliche Beschränkung | Mindestalter | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|---|
| A (1, 1a) |
Krafträder mit und ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h | A 1 und M | 2 Jahre beschränkt auf Krafträder mit maximal 25 KW im Verhältnis Leistung/Gewicht maximal 0,16 KW/kg | 18 Jahre bei stufenweisem Einstieg; 25 Jahre bei direktem Einstieg | Nach Ablauf von 2 Jahren gilt die Fahrerlaubnisklasse A unbeschränkt |
| A 1 (1b) |
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW (Leichtkrafträder) und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h (bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres) | M | 16 Jahre | ||
| B (3) |
Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) und einem Anhänger bis 750 kg | L und M | 18 Jahre | ||
| BE (3) |
Kombination aus Fahrzeug der Klasse B mit Anhänger mit mehr als 750 kg | L und M | 18 Jahre | Vorbesitz der Klasse B erforderlich | |
| C (2) |
Kraftwagen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz) und Anhänger bis 750 kg | B und C 1 | 5 Jahre | 18 Jahre | Vorbesitz Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für Klasse B erforderlich |
| CE | Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge | C1E, BE und T. D1E und DE unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 3 Ziff. 5 FeV) |
5 Jahre | 18 Jahre | Vorbesitz Klasse C erforderlich |
| C 1 (3) |
Kraftwagen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht, aber nicht mehr als 7,5 t und Anhänger bis 750 kg | L und M | Ab dem 50. Lebensjahr 5 Jahre | 18 Jahre | Vorbesitz Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für Klasse B erforderlich |
| C1E | Kombination aus Fahrzeug Klasse C 1 und Anhänger über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht | BE und D1E unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 3 Ziff. 6 FeV) | Ab dem 50. Lebensjahr 5 Jahre | 18 Jahre | Vorbesitz Klasse C1. Zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Kombination 12 t nicht überschreiten, Keine Personenbeförderung auf dem Anhänger. |
| D | Kraftomnibus mit mehr als 16 Sitzplätzen außer Fahrersitz und Anhänger bis maximal 750 kg zulässiges Gesamtgewicht | D 1 | 5 Jahre | 21 Jahre | Vorbesitz Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für Klasse B erforderlich |
| DE | Kombination aus Fahrzeug Klasse D und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht | D1E, BE und C1E, sofern Berechtigung C 1 gegeben ist | 5 Jahre | 21 Jahre | Vorbesitz Klasse D |
| D 1 | Kraftomnibus mit maximal 16 Sitzplätzen außer Fahrersitz und Anhänger bis maximal 750 kg zulässiges Gesamtgewicht | L und M | 5 Jahre | 21 Jahre | Vorbesitz Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für Klasse B erforderlich |
| D1E | Kombination aus Fahrzeug der Klasse D 1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht | 5 Jahre | 21 Jahre | Vorbesitz der Klasse D 1. Zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Kombination 12 t nicht überschreiten. Keine Personenbeförderung auf dem Anhänger. | |
| M (4) |
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mokick, Moped) bis maximal 50 ccm und maximale bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h | 16 Jahre | |||
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S |
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. |
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16 Jahre |
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| L (5) |
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h, mit Anhänger mit maximal 25 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h | 16 Jahre | |||
| T | Land- und forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h bis maximal 60 km/h | M und L | 16 Jahre |
