
Schwertransporte
Erlaubis, Ausnahmegenehmigungen
Informationen
Nach § 29 der Straßenverkehrsordnung bedürfen Fahrzeuge, die nach der StVZO bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichten die allgemein zulässigen Grenzwerte überschreiten, eine Erlaubnis, da der Bau der Straßen und Brücken auf Abmessungen entsprechend der StVZO ausgelegt ist .
Für die Durchführung von Transporten, die durch die Ladung die Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.
Für die Erlaubnis nach § 29 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bereich der Transport beginnt oder der Antragssteller seinen Wohnort, seinen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Im Kreis Göppingen sind dies neben dem Landratsamt auch die Städte Göppingen und Geislingen.
Ist eine Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich, bedarf es in der Regel auch einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Diese wird in von den Regierungspräsidien ausgestellt und ist der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bei Antragsstellung vorzulegen.
Formular
Weiterführende Links
Regierungspräsidium Stuttgart
Stadt Geislingen
Stadt Göppingen
Amt, Ansprechpartner Landratsamt Göppingen
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Geschäftsteil 1
