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Startseite - Landratsamt - Ämter A-Z - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz - Tierseuchen - Schweinekennzeichnung

Kennzeichnung von Schweinen

nach § 19 c Viehverkehrsverordnung

Informationen zur Rechtslage

Nach der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 20. Dezember 2002" ergeben sich neue Vorgaben für Schweinehalter. In dieser Verordnung wurden unter anderem Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft zur Schweinekennzeichnung in nationales Recht umgesetzt.

Diese Regelung betrifft alle Schweinehalter einschließlich Kleinst- und Hobbyhaltungen. Jeder Schweinehalter bekommt bei der Registrierung seiner Tiere beim Veterinäramt eine Registriernummer zugeteilt.

Ohrmarken

Auf den Ohrmarken der Schweine stehen folgende Angaben:

  • die letzten sieben Ziffern dieser Registriernummer
  • DE für Deutschland
  • GP für den Landkreis Göppingen

Die Ohrmarken können nur über den LKV Baden-Württemberg bezogen werden. Es stehen verschiedene Ohrmarken in einem Katalog des LKV zur Verfügung.

Es wird empfohlen DE sowie die zwei Ziffern des dazugehörigen Landkreises und die letzten sieben Ziffern der Betriebsnummer des Endmastbetriebes auch beim Schlagstempel zu übernehmen.

Die Vorschriften im Detail

  1. Kennzeichnung der Schweine bis spätestens nach dem Absetzen. (Alle Schweine die ab dem 01. April 2003 geboren wurden sowie Nachkennzeichnungen. Keine Umkennzeichnung notwendig.)

  2. Übernahmemeldung an die zentrale Schweinedatenbank innerhalb sieben Tage ab dem 15. Mai 2003 (Der aufnehmende Betrieb meldet die übernommenen Schweine auf vorgeschriebenen Meldekarten unter Angabe der Registriernummer des eigenen und des abgebenden Betriebes , der Anzahl der Schweine sowie das Verbringungsdatum.)

  3. Stichtagsmeldung max. zwei Wochen nach dem 1. Januar eines jeden Jahres mit Bestandsgröße (getrennt nach Zuchtschweine einschl. Saugferkeln sowie Mastschweine) auf vorgeschriebenen Meldekarten.

  4. Führung eines Bestandregisters in dem der Zu- und Abgang sowie die Verluste der Schweine vermerkt werden müssen.

Alle Meldungen können per Post, Fax sowie per Internet durchgeführt werden.

Formulare, Merkblätter

Bestandsregister für Schweine nach § 24 c VVVO (PDF) (51.5 KB) 

Weitere Informationen und Beratung

Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV)
Heinrich-Baumann-Strasse 1-3
70190 Stuttgart
Telefon 0711/92547-0
Fax 0711/92547-310  (Anträge, Anfragen, Bestellungen, Sonstiges)
Fax 0711/92547-450  (nur Meldekarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege)
Homepage: www.lkvbw.de

Amt, Ansprechpartner

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Ansprechpartnerinnen und Anprechpartner nach Zuständigkeit

 

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