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Schaf- und Ziegenkennzeichnung

mit Ohrmarken

EU-Vorschriften zur Registrierung und Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Registrierung und Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist seit Januar 2004 geltendes Recht in Deutschland. Die vollständige Angleichung der nationalen Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) erfolgt in Kürze.

Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:

  • Kennzeichnung der Schafe und Ziegen mit Ohrmarken innerhalb der ersten 9 Monate nach der Geburt im Ursprungsgebiet jedoch spätestens beim Verlassen des Ursprungsbetriebs:
    • Die ab dem 10. Juli 2005 geborenen Schafe und Ziegen erhalten eine individuelle Nummer in doppelter Ausführung. Die beiden Ohrmarken sind gelb mit schwarzem Aufdruck.
    • Mastlämmer unter 12 Monaten Schlachtalter, die nicht in andere Mitgliedsstaaten verbracht oder Drittländer exportiert werden, können weiterhin mit einer Bestandsohrmarke (wie bisher) gekennzeichnet werden. Diese „einfache“ weiße Ohrmarke ist schwarz beschriftet.
    • Altschafe und -ziegen, die vor dem 10. Juli 2005 geboren wurden, müssen nicht umgekennzeichnet werden.

  • Bei Wander- und Koppelhaltungen von Schafen und Ziegen ist der damit verbundene Ortswechsel kein Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb.

  • Unverzügliche Nachkennzeichnung bei Verlust oder Unlesbarkeit von Ohrmarken.

  • Bei Mastlämmern oder Alttieren (vor dem 10. Juli 2005 geboren) können bei Verlust weiterhin eine weiße (alte) Bestandsohrmarke verwendet werden.

  • Bei Verlust einer gelben Doppelohrmarke muss die verbliebenen Ohrmarke aus dem Tierohr entfernt werden und zwei neue gelbe Ohrmarken umgekennzeichnet werden.
    Herdbuchtiere dürfen nicht umgekennzeichnet werden. Für diese können mit Absprache des Landesschafzuchtverbands einzelnen Ohrmarkennummern nachbestellt werden.

  • Es dürfen nur vom LKV Baden-Württemberg abgegebene Ohrmarken zur Kennzeichnung verwendet werden.

  • Verlassen Schafe und Ziegen den Bestand so ist der abgebende Tierhalter verpflichtet ein Begleitdokument vollständig auszufüllen und dieses Dokument den Tieren mitzugeben. Der Bestimmungsbetrieb (Käufer) muss das Begleitdokument mind. 3 Jahr aufbewahren. Zur Zeit wird ein vorläufiges Muster dieses Begleitdokumentes als Kopiervorlage vom LKV genutzt.

  • Führung eines Bestandsregisters ab einem Schaf, einer Ziege. Einzutragen sind die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen, Zu- und Abgänge unter Angabe der Ohrmarken sowie der Namen und die Anschrift des bisherigen Besitzers bzw. Erwerbers. Wird eine Kopie des Begleitpapieres aufbewahrt so sind die Eintragungen der Abgänge nicht notwendig. Zusätzlich muss jede Umkennzeichnung eingetragen werden.

Formulare, Merkblätter

  • Bestandsregister für Schaf- und Ziegenhaltungen (vom LKV) (PDF) (36.6 KB) 
  • Begleitpapier für Schaf- und Ziegenhaltungen (vom LKV) (PDF) (23.2 KB)
  • Antrag für Tierhalter auf Erteilung einer Registriernummer (PDF) (87.7 KB)
  • LKV-Informationsschreiben Ziegen/Schafkennzeichnung (PDF) (46.2 KB)

Weitere Informationen und Beratung

Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV)
Heinrich-Baumann-Strasse 1-3
70190 Stuttgart
Telefon 0711/92547-0
Fax 0711/92547-310  (Anträge, Anfragen, Bestellungen, Sonstiges)
Homepage: www.lkvbw.de

Amt, Ansprechpartner

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Ansprechpartnerinnen und Anprechpartner nach Zuständigkeit

 

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