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Startseite - Landratsamt - Ämter A-Z - Ausländerbehörde - Aufenthaltsrecht EU-Bürger

Aufenthaltsrecht

EU-Bürger

Voraussetzungen

EU-Bürger/innen (Staatsangehörige der Europäischen Union) benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Sie müssen jedoch einen gültigen Nationalpass oder Personalausweis besitzen.

Ab 01.01.2005 wurde durch das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger/innen" (Freizügigkeitsgesetz/EU) die Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger/innen abgeschafft. Freizügigkeitsberechtigt sind EU-Bürger/innen, sofern sie Arbeitnehmer, niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Erbringer bzw. Empfänger von Dienstleistungen oder verbleibeberechtigt sind. Mit eingeschlossen sind insbesondere auch die Ehepartner und Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Diese Personen können von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über ihr Freizügigkeitsrecht erhalten.

Den Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien ist durch vertragliche Übergangsregelungen der Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland nur eingeschränkt möglich. Sie benötigen im Unterschied zu den übrigen Staatsangehörigen der Europäischen Union noch bis zum 31.12.2013 für die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung eine bei der Agentur für Arbeit zu beantragende Arbeitserlaubnis.

Ausländische Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis/EU.

Gebühren

Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gebührenfrei.

Amt, Ansprechpartner

Rechts- u. Ordnungsamt

Ausländerbehörde

Ansprechpartner Ausländerbehörde

 

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