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Startseite - Landratsamt - Ämter A-Z - Ausländerbehörde - Aufenthaltserlaubnis Erwerbstätigkeit

Aufenthaltserlaubnis

zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Voraussetzungen

Das Aufenthaltsgesetz sieht für hochqualifizierte Ausländer (z. B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Position, Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung) die Möglichkeit der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Niederlassungserlaubnis unmittelbar nach der Einreise vor.

Neu einreisende Selbständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. In der Regel wird hierfür vorausgesetzt, dass sie mindestens 250000 EUR investieren und fünf neue Arbeitsplätze schaffen.

Für ausländische Studenten besteht nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland die Möglichkeit, sich um einen dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz zu bewerben.

Für Nicht- und Geringqualifizierte aus Staaten außerhalb der EU bleibt es beim bisherigen Anwerbestopp.

Hinweis: Wegen der Vielzahl der zu beachtenden Regelungen ist es an dieser Stelle nicht möglich, die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit abschließend darzustellen. Bitte nehmen Sie bei Bedarf mit uns Kontakt auf. 

Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann über das Bürgermeisteramt der Wohnsitzgemeinde gestellt werden.

Gebühren

  • Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 110,00 EUR
  • Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 80,00 EUR

Amt, Ansprechpartner

Rechts- u. Ordnungsamt

Ausländerbehörde

Ansprechpartner Ausländerbehörde

 

 
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