Go to navigation Go to content
Landkreis Göppingen - zur Startseite
  • Home
  • Sitemap
  • Hilfe
  • Landratsamt
  • Impressum
  • Search
  • Search
Font A A A
  • Aktuelles
  • Bürgerservice
  • Landratsamt
    • Ämter A-Z
      • Amt für Liegenschaften und Kreisstraßen
      • Amt f. Vermessung u. Flurneuordnung
      • Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
      • Aufnahme- und Eingliederungsamt
      • Ausländerbehörde
        • Ansprechpartner
        • Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe
        • Aufenthaltserlaubnis Familiennachzug
        • Aufenthaltserlaubnis Erwerbstätigkeit
        • Aufenthaltsrecht EU-Bürger
        • Aufenthaltserlaubnis Ausbildung
        • Niederlassungserlaubnis
      • Bauamt
      • Bußgeldstelle
      • Forstamt
      • Führerscheinstelle
      • Gesundheitsamt
      • Hauptamt
      • Kämmereiamt
      • Kfz-Zulassung
      • Kommunalamt
      • Kreishochbauamt
      • Kreisjugendamt
      • Kreisprüfungsamt
      • Kreissozialamt
      • Kulturamt
      • Landwirtschaftsamt
      • Rechts- u. Ordnungsamt
      • Schulamt
      • Straßenverkehrsamt
      • Umweltschutzamt
      • Versorgungsamt
    • Organigramm
    • Öffnungszeiten
    • So finden Sie uns
    • Landrat
    • Büro für Kreisentwicklung und Kommunikation
    • Kreisbrandmeister
    • Ausbildung
    • Leitbild
    • Personalrat
  • Landkreis
  • Politik
  • Gemeinden
  • Freizeit&Tourismus
  • Wirtschaft
  • EU-Dienstleistungsrichtlinie
You are here:
Startseite - Landratsamt - Ämter A-Z - Ausländerbehörde - Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe

Aufenthaltserlaubnis

aus humanitären Gründen

Voraussetzungen

Eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten insbesondere Personen, welche im Rahmen eines Asylverfahrens den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten haben oder bei denen das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder sonstige Abschiebungsverbote festgestellt wurden.

Die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann für jeweils längstens zwei Jahre erteilt oder verlängert werden. Sie darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (z. B. durch Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat).

Nach siebenjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Dauer eines vorausgegangenen Asylverfahrens ist hier anrechenbar. Beispiel: Flüchtlinge bei individueller erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Heimatstaat.

Antragstellung

Auf Grund der Vielzahl zu beachtender Vorschriften und möglicher Einzelfallkonstellationen ist es an dieser Stelle nicht möglich, die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und die anschließende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abschließend darzustellen.

Bitte nehmen Sie bei Bedarf mit uns Kontakt auf.

Gebühren

  • Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 110,00 EUR
  • Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 80,00 EUR
  • Für Minderjährige ermäßigt sich die Gebühr um 50 %.

Amt, Ansprechpartner

Rechts- u. Ordnungsamt

Ausländerbehörde

Ansprechpartner Ausländerbehörde

 

Print page
Print PDF
Send page
Beginning of page