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Startseite - Landratsamt - Ämter A-Z - Bauamt - Kenntnisgabeverfahren

Kenntnisgabeverfahren

Baugenehmigungsverfahren - Kenntnisgabeverfahren

Wann kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden?

In den nachfolgend aufgeführten Fällen kann der Bauherr zwischen dem Baugenehmigungsverfahren und dem Kenntnisgabeverfahren wählen. Beim Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Gemeinde lediglich angezeigt. Die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt im Kenntnisgabeverfahren, anders als im Baugenehmigungsverfahren, vor allem beim Bauherrn bzw. bei seinem Architekten. Eine inhaltliche Prüfung durch die Baurechtsbehörde erfolgt nicht, die Behörde besitzt jedoch ein uneingeschränktes Prüfungsrecht. Der Vorteil des Verfahrens für den Bauherrn liegt darin, dass er nach einer Frist von maximal einem Monat nach Vorlage vollständiger Unterlagen mit den Bauarbeiten beginnen kann.

Für folgende Bauvorhaben kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden:

  • Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser,
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den oben genannten Bauvorhaben,

ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind.

Voraussetzungen

Das Baugrundstück muss liegen:

  • im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplans,
  • außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre.

Anwendung beim Abbruch

Beim Abbruch von baulichen Anlagen und Einrichtungen kann ebenfalls das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, soweit der Abbruch nicht bereits nach § 50 Abs. 3 LBO genehmigungsfrei ist.

Sonderfälle

Wenn das Vorhaben nicht in allen Punkten dem Bebauungsplan oder dem bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, muss der Bauherr hierfür einen besonderen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung einreichen. Mit den davon betroffenen Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.

Mitzubringende Unterlagen

Folgende Bauvorlagen sind in zweifacher Fertigung bei der Gemeinde einzureichen:

  • Zeichnerischer Teil des Lageplans im Maßstab 1:500
  • Schriftlicher Teil des Lageplans 
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Bautechnische Bestätigung
  • Bestätigung des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat

Weiterführende Links

Das Land Baden-Württemberg stellt umfangreiches Informationsmaterial rund um das Bauen, von der Planung bis zur Baufertigstellung einschließlich Baufananzierung und Versicherungen während der Bauphase, zur Verfügung.

  • Bauen und Modernisieren (service-bw.de)
  • Kenntnisgabeverfahren (service-bw.de)

Amt, Ansprechpartner

Bauamt

Ansprechpartner nach Gemeindezuständigkeit


 

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