Fliegende Bauten
HInweise zur Genehmigung
Was sind "Fliegende Bauten?
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.
Beispiele: Festzelte, Bierzelte, Zirkuszelte, Karussells, Achterbahnen.

Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als Fliegende Bauten.
Genehmigung
Für einen Fliegenden Bau wird eine Ausführungsgenehmigung in einem Prüfbuch erteilt. Dem Prüfbuch ist eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. Falls Fliegende Bauten aufgestellt werden, für die eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, ist dies der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechzeitig anzuzeigen, die dann eine Inbetriebnahme des Fliegenden Baus von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen kann. Für die Gebrauchsabnahme ist das Prüfbuch erforderlich.
Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es für unbedeutende fliegende Bauten (§ 69 Abs. 2 LBO i. V. m. der Verwaltungsvorschrift für Fliegende Bauten Nr. 2.1).
Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Baurechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.
Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.
Gebühr: Je angefangene 1/2 Stunde 25,00 EUR.
Anzuwendende Rechtsvorschriften u.a.:
- FlBauVwV (GABI. V. 11.Nov. 1998)
- FlBauR (Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten)
- Bei Schießgeschäften: DIN EN 10131, 10048, 10051
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Amt, Ansprechpartner
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