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Fliegende Bauten

HInweise zur Genehmigung

Was sind "Fliegende Bauten?

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.

Beispiele: Festzelte, Bierzelte, Zirkuszelte, Karussells, Achterbahnen.

Festzelt     Tribühne

Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als Fliegende Bauten.

Genehmigung

Für einen Fliegenden Bau wird eine Ausführungsgenehmigung in einem Prüfbuch erteilt. Dem Prüfbuch ist eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. Falls Fliegende Bauten aufgestellt werden, für die eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, ist dies der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechzeitig anzuzeigen, die dann eine  Inbetriebnahme des Fliegenden Baus von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen kann. Für die Gebrauchsabnahme ist das Prüfbuch erforderlich.

Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es für unbedeutende fliegende Bauten (§ 69 Abs. 2 LBO i. V. m. der Verwaltungsvorschrift für  Fliegende Bauten Nr. 2.1).

Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Baurechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.

Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.

Gebühr:   Je angefangene 1/2 Stunde 25,00 EUR.

Anzuwendende Rechtsvorschriften u.a.:

  • FlBauVwV (GABI. V. 11.Nov. 1998)
  • FlBauR (Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten)
  • Bei Schießgeschäften: DIN EN 10131, 10048, 10051

Weiterführende Links

Baugenehmigung

Amt, Ansprechpartner

Bauamt

Ansprechpartner/innen nach Gemeindezuständigkeit

 

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