Denkmalschutz
Aufgaben des Denkmalschutzes
Untere Denkmalschutzbehörde
Das Landratsamt ist die größte untere Denkmalschutzbehörde im Landkreis Göppingen. Wir sind für 31 Gemeinden mit rund 620 Kulturdenkmalen zuständig und sehen uns gemeinsam mit dem Regierungspräsidium Stuttgart als Ansprechpartner und Berater in allen Denkmalfragen.
Was ist Denkmalschutz?
In Baden-Württemberg wird der Denkmalschutz im Denkmalschutzgesetz geregelt. Nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Zwei Kategorien von Kulturdenkmalen werden unterschieden:
- § 2 des Denkmalschutzgesetzes definiert den allgemeinen Begriff des Kulturdenkmales. Unter dessen Schutz fallen etwa einfache Wohn- oder Bauernhäuser, soweit ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht.
- Daneben gibt es Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung nach § 12 DSchG. In dessen Schutzbereich sind die meisten Kirchen oder Schlösser angesiedelt. Weiter existiert ein Gesamtanlagenschutz nach § 19 DSchG.
Kulturdenkmale werden in Listen erfasst. Jedoch können auch nicht erfasste Objekte Kulturdenkmale sein, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Kulturdenkmal erfüllen.

Neues Schloss Rechberghausen
Ziele des Denkmalschutzes
Der Denkmalschutz will die originale Bausubstanz sowie das historische Erscheinungsbild möglichst erhalten.
Antrag, Genehmigung
Jede Veränderung an einem Kulturdenkmal ist deshalb in der Regel genehmigungspflichtig. Dazu gehören auch bauliche Änderungen in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung.
Eine Genehmigung ist bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Sollte für ein Vorhaben auch eine Baugenehmigung erforderlich sein, so findet eine verwaltungsinterne Abstimmung zwischen Bauamt und Denkmalschutz statt.
Für selbständige denkmalschutzrechtliche Genehmigungen ist ein Antrag mit den für eine Beurteilung notwendigen Informationen zu stellen. Dieser umfasst in der Regel Pläne im Maßstab 1:100 in Farbdarstellung wie bei einem Bauantrag. Zusätzlich erforderlich können eine Maßnahmenbeschreibung, Fotos, Detailzeichnungen sowie Handwerkerangebote sein.
Im Rahmen des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens wird das Regierungspräsidium Stuttgart zu der beantragten Maßnahme gehört. Das Regierungspräsidium Stuttgart als Fachbehörde berät das Landratsamt in allen konservatorischen Fragen und gibt fachspezifische Stellungnahmen ab.
Falls erforderlich, werden gemeinsame Ortstermine mit dem Eigentümer eines Kulturdenkmals und dem Regierungspräsidium Stuttgart durchgeführt.
Seit dem 1. August 2002 ist die untere Denkmalschutzbehörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach dem Einkommensteuergesetz als Grundlage für Steuervergünstigungen zuständig. Alle Aufwendungen, die zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Kulturdenkmals erforderlich sind, können anerkannt werden. Wichtig dabei ist, dass die Maßnahmen vor der Ausführung mit den unteren Denkmalschutzbehörden abgestimmt sind.
Formulare, Merkblätter
- Kulturdenkmale – Steuerliche Vorteile (beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg) (PDF)
- Merkblatt Steuerbescheinigungen (beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg) (PDF)
- Richtlinie für Bescheinigungen nach Einkommensteuergesetz (beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg) (PDF)
- Antrag Steuerbescheinigung (PDF) (87,2 KB)
Hinweis: Sie können dieses Formular am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Das Formulare müssen dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden.
Weiterführende Links
- Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 86
- Das Land Baden-Württemberg stellt Ihnen umfangreiches Informationsmaterial zum Umbau von denkmalgeschützten Gebäuden zur Verfügung.
service-bw.de
Amt, Ansprechpartner
Ansprechpartner/innen nach Gemeindezuständigkeit
