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Schild FeuerlöscherBrandschutz

Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes

Maßnahmen

Die originäre Aufgabe des "vorbeugenden Brandschutzes" ist es durch bauliche und organisatorische Maßnahmen dazu beizutragen, dass Schadensfeuer und Rauch vermieden werden oder zumindest soweit als möglich die Ausbreitung verhindert wird. Durch diese Maßnahmen sollen bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und vor allem die Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht werden.

Vorbeugende Maßnahmen sind z. B. solche zur Brandfrüherkennung, die Festlegung von Zufahrten und Zugängen für die Feuerwehr, die Bereitstellung von Löschmitteln und Löschanlagen, Sicherstellung von Rettungswegen, Einteilung des Gebäudes in Brandabschnitte sowie die Festlegung des erforderlichen Feuerwiderstandes von Bauteilen.
Bei den meisten Bauvorhaben wird dies im Rahmen der Baugenehmigung überprüft. 

Anleiterübung mit der DrehleiterAnleiterübung mit der Drehleiter

Brandverhütungsschau

Bei einzelnen Vorhaben werden diese und weitere Punkte im Rahmen einer Brandverhütungsschau durch das Bauamt auch im Bestand  überprüft. Die Brandverhütungsschau dient damit der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch einen Brand in einem Gebäude entstehen können.

Zu den Gebäuden, in denen eine Brandverhütungsschau durchzuführen ist, zählen u. a.:

  • Hochhäuser
  • Krankenhäuser
  • Altenwohn- und Pflegeheime
  • Beherbergungsbetriebe, Hotels ab einer bestimmten Größe und Höhe
  • Kindergärten und Schulen ab einer bestimmten Höhe und Hochschulen
  • Im Untergeschoss liegende Verkaufsräume, Gaststätten, Vergnügungsstätten
  • Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte
  • Versammlungsstätten, Diskotheken und Verkaufsstätten ab einer bestimmten Größe
  • Geschlossene Großgaragen
  • Gewerbebetriebe die feuergefährliche, explosionsgefährliche oder im Brandfall für die Umwelt gefährliche Stoffe herstellen, verarbeiten, verwenden oder umgeschlagen.
  • Lagerräume und -plätze ab einer bestimmten Nutzfläche 
  • Vollzugsanstalten

Amt, Ansprechpartner

Bauamt

Ansprechpartner/innen nach Gemeindezuständigkeit

 

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