Bebauungsplan
Hinweise zu Bebauungsplänen
Informationen zum Verfahren
Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan, der konkrete Vorgaben für die Bebauung zum Inhalt hat. Er ist eine wichtige Grundlage für die Zulassung von Bauvorhaben. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, aus dem der Bebauungsplan zu entwickeln ist, wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Er ist also Ortsgesetz und ist rechtsgültig bis er im vorgeschriebenen Verfahren geändert oder aufgehoben wird.
Inhalte des Bebauungsplans
Die wesentlichen Inhalte sind bei den planungsrechtlichen Festsetzungen die Art des Baugebiets (z. B. allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet usw.) und das Maß der baulichen Nutzung sowie die örtlichen Verkehrsflächen.

In der Regel werden Bebauungspläne durch örtliche Bauvorschriften ergänzt. Diese beziehen sich z. B. auf Dachform und -neigung, gestalterische Vorgaben, Art und Umfang von Einfriedigungen, Antennen, Werbeanlagen, Gestaltung von Außenanlagen usw.
Für das Verfahren des Bebauungsplans gelten dieselben Vorschriften wie für den Flächennutzungsplan. Die örtlichen Bauvorschriften werden auf der Grundlage der Landesbauordnung für Baden-Württemberg aufgestellt. Eine Genehmigung des Bebauungsplans ist nur dann erforderlich, wenn er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.
Genehmigung des Bebauungsplans
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt, nicht jedoch im Falle der Großen Kreisstädte Göppingen und Geislingen an der Steige.
Sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, ist es eigenverantwortliche Aufgabe der Gemeinden und Städte, den Bebauungsplan nach Abschluss des Verfahrens durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Mit dem Beginn von Vorhaben ist jedoch nicht zwingend bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens abzuwarten. Eine vorzeitige Zulassung eines Bauvorhabens ist möglich, wenn das Verfahren die erforderliche "Planreife“ erreicht hat, der Bauherr sich verpflichtet, die künftigen Festsetzungen anzuerkennen und die Erschließung gesichert ist. In besonderen Fällen wird zum Bebauungsplan auch ein Grünordnungsplan, der ggf. ergänzende Festsetzungen enthält, aufgestellt. Des weiteren sind u. U. auch geologische Gutachten sowie Lärmschutzuntersuchungen und die daraus resultierenden Vorgaben Bestandteil des Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan wird aufgestellt, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Er ist den Zielen der Raumordnung anzupassen und auch mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Im Bebauungsplanverfahren sind sämtliche öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans besteht nicht.
Da es sich beim Bebauungsplan um ein Ortsgesetz handelt, ist eine evtl. erforderliche Überprüfung nur im Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof möglich.
Amt, Ansprechpartner
Ansprechpartner/innen nach Gemeindezuständigkeit
