Bauüberwachung, Baukontrolle, Bauabnahme
Hinweise zu Baukontrollen
Informationen zum Verfahren
Der Landkreis Göppingen überwacht, soweit erforderlich, die Durchführung von Bauvorhaben. Das Bauamt kann in der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung aber auch während der Durchführung der Baumaßnahmen Abnahmen anordnen.
Bauabnahme
In der Regel wird in nachfolgende Abnahmen unterschieden:
- Rohbauabnahme: Bauliche Anlagen nach Vollendung der tragenden Teile und Brandwände; spätestens vor Ausführung der Gipserarbeiten
- Zwischenabnahmen: bestimmte Bauteile oder Bauarbeiten, Bauabschnitte
- Schlussabnahme: bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung.

Über die angeordneten Bauabnahmen hinaus wird in Stichproben die Durchführung genehmigter Baumaßnahmen überwacht.
Bauliche Anlagen können erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Die Feuerungsanlagen können erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.
Bei Fliegenden Bauten ist i. d. R. eine Gebrauchsabnahme erforderlich.
Die Bauabnahme stellt grundsätzlich eine Baukontrolle dar, die die ordnungsgemäße Bauausführung überwacht, damit die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und nachbarliche Interessen geschützt bleiben.
Die Bauüberwachung schließt stichprobenartig auch die Überprüfung der Tauglichkeit der Gerüste, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der allg. Sicherheit (Baustellenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften), die zugelassene Verwendung von Bauprodukten ein. Sie ist ein Instrument zur Einhaltung der (hoheitlichen) baupolizeilichen Ordnung. Bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften können die Bauarbeiten eingestellt werden oder es kann verlangt werden, dass Missstände beseitigt werden.
Der Bauherr hat rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Auf Verlangen des Bauherrn stellt das Bauamt eine Bescheinigung aus (Abnahmeschein).
Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist die Bestellung eines Bauleiters erforderlich, soweit die Baurechtsbehörde bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht darauf verzichtet. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu achten.
Zu beachtende (Rechts-)Vorschriften
(u. a.):
- Mitteilung Baubeginn
- Anzeige auf Bauabnahme: Rohbau-, Zwischen-, Schlussabnahme
- Antrag auf Prüfung der Brandsicherheit (Bezirkschornsteinfegermeister)
- Baustellenverordnung
- Bauarbeiten-Unfallverhütungsvorschriften (GUV 6.1)
Mitzubringende Unterlagen
- Genehmigtes Baugesuch und zugehörige Auflagen
- Schlussabnahme: Zulassungen, Prüfzeugnisse, Wärme- und Energiebedarfsausweis, Überreinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen.
Gebühr
Eins vonTausend der Baukosten, mindestens 75,00 EUR.
Für weitere Abnahmen, Wiederholung eines erfolglos verlaufenden Abnahmetermins, sonstige Baukontrollen je angefangene 1/2 Stunde 25,00 EUR.
Weiterführende Links
Bezirksschornsteinfegermeister
Amt, Ansprechpartner
Ansprechpartner/innen nach Gemeindezuständigkeit
