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Muster MaufreigabeBaugenehmigung

Hinweise und Informationen zu den Baugenehmigungsverfahren

In der Regel bedarf die Errichtung baulicher Anlagen nach § 49 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg der Baugenehmigung. Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen von baulichen Anlagen. Der Bauantrag ist bei der Gemeinde, in der sich das Bauvorhaben befindet, einzureichen. Er wird von dort nach einer Vorprüfung an das Landratsamt weitergeleitet.

Die Baugenehmigung wird ausschließlich schriftlich erteilt. Sie ist in der Regel mit Auflagen und Hinweisen verbunden. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben entsprechend der vorliegenden Genehmigung ausgeführt wird.

Bei den Baugenehmigungsverfahren wird zwischen dem „umfassenden“ Baugenehmigungsverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterschieden.

Das Baugenehmigungsverfahren

Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen.
Genehmigungspflichtig im Rahmen des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens sind Sonderbauten und Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5.

Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch zum Download beim Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg  zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung (bei der Gemeinde oder beim Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg erhältlich)
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    • Lageplan im Maßstab 1:500 mit schriftlichem Teil
    • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
    • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • Bautechnische Nachweise oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • Bauleitererklärung
    • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
    • ggf. Brandschutzkonzept /-gutachten
    • ggf. Stellplatznachweis
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

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Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

Anders als im „umfassenden“ Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde deutlich reduziert.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie

  • ein Wohngebäude,
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)

bauen und kein Kenntnisgabeverfahren durchführen wollen oder wenn Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten wollen.

Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (bei der Gemeinde oder beim Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg erhältlich)
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden.

Eine Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

Gebühr

Die Gebühr im Baugenehmigungsverfahren beträgt in der Regel sechs von Tausend der Baukosten, mindestens jedoch 100,00 EUR. Für Befreiungen, Ausnahmen, etc. werden gesonderte Gebühren erhoben.

Weiterführende Links

  • Das Land Baden-Württemberg stellt umfangreiches Informationsmaterial rund um das Bauen, von der Planung bis zur Baufertigstellung einschließlich Baufananzierung und Versicherungen während der Bauphase, zur Verfügung.
    service-bw.de

Amt, Ansprechpartner

Bauamt

Ansprechpartner/innen nach Gemeindezuständigkeit

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