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Abbruch

Hinweise zum Abbruch von Gebäuden

Abbrucharbeiten    Bagger beim Abbruch eines Hauses

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen. Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht. Der Bauherr kann jedoch von seinem Wahlrecht nach § 51 Abs. 6 LBO Gebrauch machen. Das heißt anstelle des Kenntnisgabeverfahrens kann auf Antrag des Bauherren auch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dies umfasst sowohl das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wie das normale Baugenehmigungsverfahren.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen, 
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie beim Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg.

Zu beachtende Vorschriften

u. a.:

  • Abbruch baulicher Anlagen - Kenntnisgabeverfahren n. § 51 Abs. 3 LBO (Landesbauordnung)
  • Baustellenverordnung
  • Bauarbeiten-Unfallverhütungsvorschriften (GUV 6.1)
  • EWG-Baumusterprüfung
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest“

Mitzubringende Unterlagen

  • Bauvorlagen nach § 12 LBOVVO (Verwaltungsverordnung zur Landesbauordnung)
  • Als Planunterlagen genügt i. d. R. ein Lageplan mit Kennzeichnung des Gebäudes bzw. -Gebäudeteils und Nutzung der abzubrechenden Anlage, ggf. Ansichten oder Fotos.

Gebühren

Sechs von Tausend der Abbruchkosten, mindestens 100,00 EUR. 

Weiterführende Links

  • Kenntnisgabeverfahren
  • Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (Formulare)
  • service-bw.de

Amt, Ansprechpartner

Bauamt

Ansprechpartner/innen nach Gemeindezuständigkeit

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