Rückforderung von Lastenausgleich
Vermeidung von Doppelentschädigungen im Zuge der Wiedervereinigung
Informationen
Im Zuge der Wiedervereinigung und des Zerfalls des Ostblocks ist es vor allem in den neuen Bundesländern zu einem umfassenden Schadensausgleich gekommen. Durch die nachträgliche Beseitigung des Schadens verloren vorausgegangene Leistungen ihre Rechtsgrundlage. Zur Vermeidung von Doppelentschädigungen ist in diesen Fällen aus Gleichbehandlungsgründen der für den ausgeglichenen Schaden gewährte Lastenausgleich zurückzufordern.
Der Gesetzgeber hat den Betroffenen allerdings ein Wahlrecht eingeräumt. Danach besteht die Möglichkeit, - wenn es günstiger erscheint - von einer gesetzlichen Antragsstellung auf Schadensausgleichsleistungen abzusehen; in diesem Fall bleibt der Lastenausgleich ungeschmälert erhalten. Entscheidet sich ein Rückzahlungspflichtiger für die Schadensausgleichsleistung oder erlangt er sie antragsfrei, ist bei Objektidentität mit dem festgestellten Schaden grundsätzlich von einem vollen Schadensausgleich auszugehen. Während bei Schäden in der ehemaligen DDR der volle Schadensausgleich fingiert wird, besteht hinsichtlich eines Schadensausgleichs bei Schäden in den ehemaligen Vertreibungs- und Aussiedlungsgebieten eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. Zurückgefordert werden die Hauptentschädigung für das vom Schadensausgleich betroffene Objekt sowie der hierfür gewährte Zinszuschlag. Oberste Grenze des Rückforderungsbetrages ist jedoch stets der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand einen höheren Lastenausgleich zurückzahlen muss, als er nachträglich an Schadensausgleichsleistungen erhalten hat.
Zuständig für die Rückforderung von Schadensausgleichsleistungen für Schäden in der ehemaligen DDR ist das Bundesausgleichsamt in Bad Homburg v. d. Höhe, während das Aufnahme- und Eingliederungsamt des Landkreises Göppingen zuständig für Rückforderungen von Schadensausgleichsleistungen in den ehemaligen Vertreibungs- und Aussiedlungsgebieten ist.
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