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Waffenrecht

Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen

Neues Waffengesetz

Am 01.04.2003 ist das neue Waffenrecht in Kraft getreten.

Das Waffengesetz mit seinen Anlagen regelt als Teil des Rechtes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, unter welchen Voraussetzungen der Umgang mit Waffen gestattet ist. Waffen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Schusswaffen, aber auch Hieb- und Stoßwaffen. Bestimmte andere Geräte sind den Waffen gleichgestellt.

Von besonderer Bedeutung für die behördliche Praxis ist der Umgang mit Schusswaffen. Für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Allerdings gibt es hier nicht wenige Ausnahmen. Bestimmte Schusswaffen können ohne Erlaubnis erworben werden (sog. freie Waffen). Welche Schusswaffen dies sind, kann beim Landratsamt erfragt werden. Auch die entsprechenden Waffengeschäfte geben hierüber Auskunft.

Unsere Aufgaben/Dienstleistungen

  • Waffenbesitzkarte
  • Waffenhandelserlaubnis
  • Waffenschein
  • Aufbewahren von Waffen und Munitiuon
  • Schießen
  • Anzeigepflichten
  • Erben von Schusswaffen
  • Verbote
  • Öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen
  • Meldepflichten aufgrund der Gesetzesänderung

Amt, Ansprechpartner

Rechts-und Ordnungsamt

Ansprechpartner GT 3 (Waffen u. Sprengstoffe)

Öffnungszeiten/Sprechzeiten

Allgemeine Öffnungszeiten des Landratsamtes

 

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