Heimaufsicht
Das Landratsamt als Heimaufsichtsbehörde
Unsere Aufgaben
Der Landkreis Göppingen ist zuständige Heimaufsichtsbehörde über die Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen sowie die Einrichtungen der Kurzzeit- und Tagespflege im Kreisgebiet, die von den Wohlfahrtsverbänden und privat-gewerblichen Trägern betrieben werden. Neben der Durchführung des Heimgesetzes obliegt der Heimaufsichtsbehörde auch die Durchführung der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, wie die Heimpersonalverordnung, die Heimmindestbauverordnung und die Heimmitwirkungsverordnung.
Einrichtungen im Landkreis Göppingen
Im Landkreis Göppingen gibt es derzeit 32 Alten- und Pflegeheime sowie sieben Behinderteneinrichtungen.
Voraussetzungen zum Betrieb einer Einrichtung
Wer eine Einrichtung nach dem Heimgesetz betreiben will, muss bestimmte personelle, bauliche, finanzielle und betriebliche Voraussetzungen erfüllen. Aufgabe der Heimaufsicht ist es, durch fachliche Beratung, und wenn dies nicht ausreicht, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass diese Betriebsvoraussetzungen im Interesse und zum Schutz der Heimbewohner erfüllt werden.
Für den Betrieb einer Einrichtung nach dem Heimgesetz wird zwar keine Genehmigung benötigt, der Betrieb eines Heimes muss jedoch spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Eröffnungstermin beim Landratsamt Göppingen schriftlich angezeigt werden.
In dieser Anzeige sind anzugeben:
- Name und Anschrift des Trägers
- Art, Standort und Bettenzahl der Einrichtung
- berufliche Ausbildung und Werdegang des Leiters (die Angaben sind durch entsprechende Zeugnisse zu belegen)
Für die Anzeige eines Heimbetriebes werden folgende Unterlagen benötigt:
- ein polizeiliches Führungszeugnis, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Baupläne des Gebäudes
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
- Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
- Mustervertrag (Heimvertrag)
- Exemplar der Satzung des Trägers und der Heimordnung
- Unterlagen über die Investitionskosten
- Finanzierungsübersicht
Prüfung und Beratung
Neben der Beratung vor der erstmaligen Betriebsaufnahme werden in bestehenden Einrichtungen regelmäßig Heimbegehungen durchgeführt, die überwiegend unangemeldet stattfinden. Dabei werden die baulichen Gegebenheiten, der Pflegebereich, die Personalausstattung, die Versorgung der Bewohner mit Mahlzeiten und Getränken, die Hygiene im Haus, die soziale Betreuung der Heimbewohner usw. überprüft.
Die Heime werden jedoch nicht nur überprüft, sondern vorrangig über Verbesserungen informiert und über die Abstellung der Mängel beraten. Bei eingehenden Beschwerden über die Einrichtungen werden diese zeitnah überprüft und bei festgestellten Mängeln aufgefordert, diese zu beheben.
Weiterhin berät die Heimaufsicht bei Bedarf Heimplatzsuchende, Heimbewohner, Heimbeiräte, Angehörige von Heimbewohnern und andere interessierte Personen und Stellen zu Fragen.
Die Heimaufsicht ist nicht für die Aufsicht über die ambulanten Pflegedienste zuständig.
Weitere Informationen
Amt, Ansprechpartner
Ansprechpartner Geschäftsteil 3 (Ordnungsangelegenheiten)
