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Anschrift und Kontakt

Hauptgebäude Landratsamt

Landratsamt Göppingen
- Kommunalamt -
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Sie finden uns im Landratsamt, Hauptgebäude, 2. Stock
Stadtplanausschnitt

Amtsleiter

Franz Nagel, Leiter des Kommunalamts

Franz Nagel
Tel.: 07161/202-362
E-Mail:

Auskunft, Vorzimmer

Sylvia Bauer, Edeltraud König
Tel.: 07161/202-363
Fax: 07161/202-339
E-Mail:

Ansprechpartner

Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter

Öffnungszeiten

Allgemeine Sprechzeiten:
Montag:
08:00 - 15:30 Uhr
Dienstag:
07:30 - 12:00 Uhr und
13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch:
07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
07:30 - 12:00 Uhr und
13:30 - 17:30 Uhr
Freitag:
07:30 - 12:00 Uhr
(und nach Vereinbarung)

Kommunalamt 

Amt I 2

Organisatorische Zuordnung

Dezernat I

Organigramm

Unsere Aufgaben

Das Kommunalamt ist Rechtsaufsichtsbehörde und Widerspruchsbehörde für 35 Städte und Gemeinden (ohne die Großen Kreisstädte Göppingen, Geislingen/Steige und Eislingen/Fils), 11 Zweckverbände und 5 Gemeindeverwaltungsverbände (GVV) im Landkreis. Die Großen Kreisstädte Göppingen, Geislingen/Steige und Eislingen/Fils unterstehen der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Rechtsaufsichtsbehörde

Die Rechtsaufsicht (nach § 118 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg) ist auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der kommunalen Verwaltung beschränkt. Die Zweckmäßigkeit der von den Gemeinden getroffenen Entscheidungen wird nicht überprüft. Um diese Aufsicht ausüben zu können, steht der Rechtsaufsicht ein Informations-, Beanstandungs- und Anordnungsrecht sowie das Recht zur Ersatzvornahme zu. Das Kommunalamt ist insbesondere zuständig für:

  • Bearbeitung von Fragen auf dem Gebiet des Gemeinderechts, des allgemeinen Satzungsrechts, des Abgabenrechts
  • Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Satzungen, insbesondere abgabenrechtliche Satzungen
  • Prüfung der Haushaltssatzungen der Gemeinden und Zweckverbände und der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
  • Genehmigung von Krediten, Verpflichtungsermächtigungen, Gewährverträgen und Bürgschaften der Gemeinden
  • Stellungnahme zu Anträgen der Gemeinden auf staatliche Förderung
  • Prüfung der Gemeinderats-, Ortschaftsrats- und Bürgermeisterwahlen
  • Personalangelegenheiten der Bürgermeister, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bürgermeister

 

Widersprüche gegen Abgabenbescheide der Gemeinden (kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge)

Vor Erhebung der Klage gegen einen Bescheid beim Verwaltungsgericht (zuständig ist das VG Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart) muss in der Regel ein sog. Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführt werden. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit (nicht Zweckmäßigkeit) der angegriffenen Bescheide trifft das Kommunalamt. Für den Widerspruchsbescheid werden Gebühren im gesetzlichen Rahmen erhoben. Ein Widerspruch gegen solche Kommunalabgaben hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abgabe ist trotzdem zur Zahlung fällig.

Gebührenverordnung (PDF) (79,3 KB)

Beschwerden bei Vergabeangelegenheiten der Gemeinden (VOB/VOL/VOF/HOAI)

Zuständig für solche Beschwerden ist das Landratsamt als sog. Nachprüfstelle gemäß § 31 VOB/A bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die maßgeblichen Schwellenwerte betragen ab 2012 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200.000 Euro und bei Bauaufträgen 5.000.000 Euro. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen über den EU-Schwellenwerten ist die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe (Tel.: 0721/926-4049, Fax: 0721/926-3985) als Nachprüfungsbehörde nach § 31 a VOB/A bzw. VOL/A zuständig.


 

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