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Anschrift und Kontakt

Gebäude Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Landratsamt Göppingen
- Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz -
Pappelallee 10
73037 Göppingen

Stadtplanausschnitt

Amtsleiter

Dr. Michael Pettrich, Leiter des Amts für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Dr. Michael Pettrich
Tel.: 07161/202-704

Auskunft, Vorzimmer

Geschäftsteile 1 - 4
Veterinärwesen
Tel.: 07161/202-701
Fax: 07161/202-706

Geschäftsteil 5
Lebensmittelüberwachung
Tel.: 07161/202-787
Fax: 07161/202-703

E-Mail:

Ansprechpartner

Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter

Öffnungszeiten

Allgemeine Sprechzeiten:
Montag:
08:00 - 15:30 Uhr
Dienstag:
07:30 - 12:00 Uhr und
13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch:
07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
07:30 - 12:00 Uhr und
13:30 - 17:30 Uhr
Freitag:
07:30 - 12:00 Uhr
(Termine nach Vereinbarung)

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Amt V 4

Organisatorische Zuordnung

Dezernat V

Organigramm

Aktuelles

Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg warnt vor Honig aus der Türkei (19.04.2011) - In Honig enthaltener Pflanzenstoff kann zu gesundheitlichen Problemen führen

Das baden-württembergische Verbraucherschutzministerium warnt vor dem Verzehr von Honig aus dem Raum der türkischen Schwarzmeerküste. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart hatte in einer Probe Kastanienhonig den giftigen Pflanzenstoff Grayanotoxin festgestellt. Diese giftigen Pflanzenstoffe können in Blüten, Blättern und Pollen von Rhododendron, eine Pflanzengattung aus der Familie der Heidekrautgewächse, enthalten sein. Sie gelangen über die Pollen sammelnden Bienen in den Honig. Das Toxin kann u.a. Magen-Darm-Beschwerden, zentralnervöse Erregungs- und Lähmungserscheinungen, einen langsamen Puls und niedrigen Blutdruck verursachen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt daher, Rhododendron-Honige aus der türkischen Schwarzmeerregion nicht zu verzehren. Allerdings sieht das Kennzeichnungsrecht keine verbindliche Kennzeichnung über die genaue Herkunftsregion oder die Sorte des Honigs vor, sondern lediglich für das Ursprungsland oder bei Mischhonigen für die Ursprungsländer. Bei Honig mit Ursprung aus mehreren Ländern sind beispielsweise auch die Angaben "Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern" zulässig. Weitere Informationen finden Sie beim Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (s. Link).

  • Verbraucherschutzministerium warnt vor Honig aus der Türkei
  • Ausgewählte Fragen und Antworten zu Grayanotoxinen in Rhododendron-Honig (PDF)

Aufgaben

Geschäftsteil 1: Allgemeines Veterinärwesen

  • Tierkörperbeseitigung
    Überwachung der unschädlichen Beseitigung von verendeten Tieren, Schlachtabfällen und verdorbenen Lebensmitteln

Geschäftsteil 2: Tierseuchenbekämpfung

  • Tierseuchenbekämpfung
    Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen; Internationaler Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen 

Geschäftsteil 3: Tierschutz / Tierhygiene / Tierarzneimittel

  • Tierschutz
    Überwachung tierschutzrechtlicher Vorschriften
  • Tierarzneimittelüberwachung
    Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln
  • Gefährliche Hunde
    Durchführung von Verhaltensprüfungen bei Kampfhunden; Verhaltensbeurteilung bei auffälligen Hunden

Geschäftsteil 4: Lebensmittel tierischer Herkunft / Fleischhygiene

  • Fleischhygiene; Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs
    Organisation und Durchführung der Schlacht- und Fleischuntersuchung; Überwachung von Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben

Geschäftsteil 5: Lebensmittelüberwachung / Verwaltung

  • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
    Überwachung der Einhaltung rechtlicher Bestimmungen bei Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen wie Bekleidung, Spielzeug, Schmuck, usw.
  • rechtlicher Vollzug und Rechtsangelegenheiten
  • Verbraucherinformationsgesetz
    Bearbeitung der Anfragen von Bürgern nach dem Verbraucherinformationsgesetz über Lebensmittelbetriebe bzw. lebensmittelrechtliche Sachverhalte
  • Kalkulation und Festsetzung der Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen 
  • Widerspruchsbehörde nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

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