Bundeskinderschutzgesetz in Vereinen und Verbänden

Das Ehrenamt ist eine wichtige Säule der Gesellschaft und ist in den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen unentbehrlich. Ohne ehrenamtliches Engagement können viele Angebote im sozialen und kulturellen Bereich nicht realisiert werden. Gerade bei Jugendlichen gilt es, sie für das ehrenamtliche Engagement zu gewinnen.

Es soll daher keine Atmosphäre von Verdächtigungen und Misstrauen entstehen. Ziel ist vielmehr, dass die ehrenamtlich Tätigen den Kinderschutz und die Prävention in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als allgemeines Selbstverständnis sehen und als Normalität wahrnehmen.

Symbolbild Regenschirme

Vereinbarung mit dem Kreisjugendamt Göppingen

Vereine und Verbände sowie alle weiteren, die im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGBVIII) Jugendarbeit betreiben, sollen mit dem Jugendamt eine Vereinbarung schließen. Wenn eine Vereinbarung mit dem Kreisjugendamt Göppingen geschlossen wurde, erhält der Verein bzw. Verband das Siegel „Im Kinder- und Jugendschutz aktiv, gemeinsam mit dem Landkreis Göppingen“.

Zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetztes (§ 72a SGB VIII) hat eine Arbeitsgruppe eine Arbeitshilfe erstellt, auf deren Grundlage die Handlungsempfehlung für den Landkreis Göppingen erarbeitet wurde. Die Handlungsempfehlung soll die Praxis z.B. bei der Frage, wann ein erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche erforderlich ist, wie die Einsichtnahme dokumentiert werden kann oder zu den Voraussetzungen zur Gebührenbefreiung unterstützen.

Führungszeugnis im Ehrenamt

Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sollte nur ein Teil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes des Trägers sein.
Der Schwerpunkt muss auf der Qualifizierung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden liegen. Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist eine gemeinsame getragene Organisationsstruktur mit regelhaften Strukturen und Vorgehensweisen unerlässlich.

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde für Ehrenamtliche, die sich in der Kinder und Jugendarbeit engagieren, die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses eingeführt (§ 72a SGB VIII). Damit soll verhindert werden, dass in kinder- und jugendnahen Bereichen Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftaten verurteilt wurden.
Das erweiterte Führungszeugnis wird für Ehrenamtliche gebührenfrei ausgestellt, auch wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Träger muss hierzu die ehrenamtliche Tätigkeit bestätigen.
Eine Vorlage für eine solche Bestätigung finden Sie in der der Arbeitshilfe, ebenso wie eine Dokumentationshilfe der Einsichtnahme. Bei der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis und bei der Speicherung der Daten sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Demnach darf das erweiterte Führungszeugnis nur eingesehen und nicht einbehalten werden.

Weitere Informationen zum Führungszeugnis können auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz abgerufen werden.

Weiterführende Materialien

Sehr gerne stellen wir Ihnen Material zur Verfügung, um in Ihrem Verein oder Verband ein gutes Verhältnis zum Kinder- und Jugendschutz zu finden.
Im Internet möchten wir insbesondere auf folgende Seiten hinweisen: