Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Anspruchsberechtigter Personenkreis

  • Sie sind nicht erwerbsfähig:
    Sofern Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht, Sie auch kein verwertbares Vermögen haben und mehr als sechs Monate , aber nicht dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen.
    Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (z. B. Bezieher einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente).
  • Sie sind erwerbsfähig:
    Wenn Ihr Familieneinkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, Sie aber erwerbsfähig sind, können Sie statt dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
    Nähere Auskunft darüber erteilt Ihnen das JobCenter Landkreis Göppingen

Ermittlung des Hilfebedarfs

Für die Ermittlung des Hilfebedarfs ist grundsätzlich das gesamte Familieneinkommen anzurechnen. Bestimmte Vermögenswerte (z. B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet wird.

Antragstellung

Es ist ein schriftlicher Antrag auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" zu stellen. Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.

Bitte bringen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise über das Einkommen,gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (z.B. Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Wohngeld,Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben)
  • Nachweise über die Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten,Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Letzte Rentenanpassungsmitteilung (bei Erwerbsunfähigkeitsrente auch den Erstbescheid)
  • ggf. Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt wenden.

Formulare

Weiterführende Informationen

Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz